Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V. mit der Protokollerklärung: Die Neubegründung eines sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechungszeit von 1 Monat und 1 Tag nach Ende des vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG vor.

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 4 (5) Ca 1620/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 6 AZR 856/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.01.2007 – 4 (5) Ca 1620/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Besitzstandszulagen für die Zeit von Mai bis Juli 2006.

Sie ist am 26.09.1968 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet.

Mit Wirkung zum 01.04.2004 stellte die Beklagte die Klägerin sachgrundlos befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 31.03.2005 als Stadtangestellte/Finanzbuchhalterin ein. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 – insbesondere nach der Anlage 2 y – und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Mit Änderungsvereinbarung vom 17.02.2005 wurde das Arbeitsverhältnis verlängert bis zum 31.03.2006. Mit Schreiben vom 22.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung zum 02.05.2006 erneut befristet eingestellt. Die Beklagte überreichte gleichzeitig den von ihr am 22.12.2005 unterzeichneten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin in der Zeit vom 02.05.2006 bis zum 31.12.2007 als Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst eingestellt wurde. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag.

Gem. § 2 dieses Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD – Sparte Verwaltung –) vom 13.09.2005 in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge und des Schreibens der Beklagten vom 22.12.2005 wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 9 bis 15 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.2005 teilzeitbeschäftigt mit 19,25 Wochenstunden.

Mit Schreiben vom 09.06.2006 rügte sie ihre Vergütung unter ausschließlicher Zugrundelegung des TVöD-VKA und begehrte die Zahlung eines Vergleichsentgeltes sowie von Besitzstandszulagen unter Anwendung der Bestimmungen des TVÜ-VKA. Sie hat die Auffassung vertreten, trotz Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einem Monat und einen Tag falle sie in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA.

§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA vom 01.06.2005 sowie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Tarifvorschrift lauten wie folgt:

Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht, und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner …

Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1:

In der Zeit bis zum 30.09.2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.

Ausweislich der Verdienstabrechnung für Dezember 2005 (Bl. 16 d.A.) legte die Beklagte zur Berechnung des klägerischen Gehaltes ein Vergleichsentgelt von 2.969,89 EUR bei einer Vollzeitbeschäftigung zugrunde und zahlte anteilig ein Entgelt von 1.484,95 EUR brutto zuzüglich einer kinderbezogenen Besitzstandszulage von 90,58 EUR.

Für die Monate Mai, Juni und Juli 2006 legte sie zur Entgeltberechnung ein Tabellenentgelt für die Vollzeitbeschäftigung von 2.410,00 EUR zugrunde und zahlte keine kinderbezogene Besitzstandszulage. Wegen der Einzelheiten der Verdienstabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2006 wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 17 bis 19 d.A.) Bezug genommen.

Mit ihrer am 18.08.2006 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Mai 2006 bis Juli 2006 unter Zugrundelegung eines nach dem TVÜ-VKA berechneten Bruttomonatsentgeltes incl. von Besitzstandszulagen. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Berechnungen wird auf die Klageschrift (Bl. 7 bis 8 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertr...

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