Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelvertragliche Ausschlussfrist für einen Zeugnisanspruch
Leitsatz (amtlich)
Eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben” betrifft, erfasst auch den Anspruch auf „Berichtigung” des qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Normenkette
BGB § 630
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 8 Ca 2038/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2001 – AZ. 8 Ca 2038/01 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Wortlaut eines qualifizierten Zeugnisses.
Die am 12.12.1977 geborene Klägerin absolvierte bei den Beklagten, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben, zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten.
In der Zeit vom 01.06.2000 bis zum 19.10.2000 war sie sodann als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig.
Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlichter Arbeitsvertrag vom 29.06.2000, dessen § 10 wie folgt lautet:
„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten einzuklagen.”
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet durch Eigenkündigung der Klägerin. Mit Datum vom 04.11.2000 erteilten die Beklagten der Klägerin ein Zeugnis, dessen Absätze 3 und 4 folgendermaßen lauten:
„Insgesamt waren wir mit ihrer Leistung im Wesentlichen zufrieden. Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Ihr Verhalten uns, den anderen Mitarbeitern und den Mandanten gegenüber war vorbildlich. Sie war stets hilfsbereit und freundlich.”
Das Zeugnis wurde der Klägerin über ihren Lebensgefährten am 15.11.2000 ausgehändigt.
Mit der unter dem 15.03.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage moniert die Klägerin die zusammenfassende Leistungsbeurteilung, sowie die Verhaltensbewertung.
Sie hat behauptet, ihre Aufgaben stets einwandfrei erledigt zu haben.
So hätten die Beklagten selbst, insoweit unstreitig, mit Schreiben vom 02.03.2000 an die Rechtsanwaltskammer H3xx ihr eine Erledigung der aufgetragenen Arbeiten „zur vollsten Zufriedenheit” attestiert.
Des Weiteren sei bewusst und zu ihrer Benachteiligung das Wörtchen „stets” vor dem Wort „vorbildlich” weggelassen worden. Auch hier bestehe eine Diskrepanz zwischen dem End- und dem Zwischenzeugnis, für die es keinen sachlichen Grund gebe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu verurteilen, das Arbeitszeugnis vom 14.11.2000 mit folgenden Abänderungen erneut zu erteilen:
Der dritte Absatz hat wie folgt zu lauten:
„Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.”
Der vierte Absatz hat wie folgt zu lauten:
„Ihr Verhalten uns, den anderen Mitarbeitern und den Mandanten gegenüber war stets vorbildlich. Sie war stets hilfsbereit und freundlich.”
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, es treffe zwar zu, dass sie mit der Klägerin mit Abschluss des Ausbildungsverhältnisses bestätigt hätten, mit ihrer Arbeitsleistung vollstens zufrieden gewesen zu sein, bedauerlicherweise habe jedoch die Arbeitsleistung mit Übernahme in das Angestelltenverhältnis deutlich nachgelassen.
Im Übrigen haben sich die Beklagten auf einen Verfall aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist von drei Monaten berufen.
Mit Urteil vom 29.08.2001 hat das Arbeitsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen die von der Klägerin gewünschten guten Bewertungen hinsichtlich Leistung und Führung nicht gerechtfertigt seien. Die Beklagten hätten unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nach ihrer fast dreijährigen Ausbildung bei ihnen bis zu ihrem Ausscheiden nur noch 4 ½ Monate tätig gewesen sei, sie selbst aber einräumten, mit Abschluss des Ausbildungsverhältnisses mit den Leistungen vollstens zufrieden gewesen zu sein; dies müsse sich auch in der Gesamtbewertung niederschlagen.
Der Anspruch sei auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Ausschlussfrist verfallen, da der Zeugnisanspruch nicht durch eine einzelvertraglich vereinbarte Verfallklausel erfasst werde.
Gegen das unter dem 15.10.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, haben die Beklagten unter dem 02.11.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.01.2002 unter dem 02.01.2002 begründet.
Sie machen weiterhin geltend, dass Zeugnis entspreche der von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistung.
Jedenfalls sei der Anspruch verfallen. Unter die Verfallklausel fielen ihrer Meinung nach auch Ansprüche auf Erteilung oder Abänderung eine...