Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung zum Zwecke der Freistellung von der Arbeitspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Freistellung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten Zeitraum fehlen, wenn der Verfügungskläger nach Ablehnung des Arbeitgebers in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach mehr als drei Monaten stellt.
Normenkette
ZPO § 940
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 11.04.2001; Aktenzeichen 3 Ga 9/01) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 11.04.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision findet nicht statt.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen bis zum 30.06.2001 ein am 01.11.1979 seitens der Verfügungsklägerin mit der S3.-S2.-B4. GmbH begründetes und im Wege des Betriebsübergangs auf die Verfügungsbeklagte übergegangenes Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin zuletzt als Verwaltungsleiterin des Alten- und Pflegeheimes in L1. besteht, streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um eine Freistellung der Verfügungsklägerin von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung bis zum 30.06.2001.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Abstand und auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 11.04.2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford Bezug genommen.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der von ihnen gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Verfügungsklägerin hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.
Unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung bis zum 30.06.2001 hat, fehlt es im Streitfall an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Dringlichkeit.
Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Arbeitsverhältnis nur zulässig, soweit diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Grundsätzlich mögen auch im Bereich des Arbeitsverhältnisses einstweilige Verfügungen möglich sein, aber sie müssen restriktiv gehandhabt und auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Sie dürfen im Grundsatz nicht zur Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Klageverfahren führen. Nur in besonderen Ausnahmefällen in denen eine gewisse Vorwegnahme der Entscheidung im Klageverfahren nicht zu vermeiden ist, wenn nicht wesentlicher Schaden eintreten soll, kann eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis ergehen. Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, dass im Bereich der einstweiligen Verfügungen die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu beachten ist und gleichzeitig eine Abwägung zwischen den Schadensmöglichkeiten und den Grenzen der einstweiligen Verfügung im Rahmen von § 940 ZPO stattzufinden hat (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO § 940 Anm. 2). Daraus folgt, dass die einstweilige Regelung notwendig und dringend sein muss, wie sie sich aufgrund der tatsächlichen Lage objektiv darstellt. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit fehlt aber, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (OLG Hamburg in MDR 1974, 148; LAG Köln in AP Nr. 6 zu § 62 ArbGG 1979).
Die fehlende Dringlichkeit folgt daraus, dass die Verfügungsklägerin nach Ablehnung ihres Antrags auf Freistellung durch Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 15.12.2000 und durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2000 über drei Monate bis zum 06.04.2001 gewartet hat, um das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig zu machen, und abermals nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19.04.2001 zusätzlich die Berufungsfrist bis zum 21.05.2001 voll ausgeschöpft hat. Selbst wenn man für ein Zuwarten der Verfügungsklägerin nach dem ersten Ablehnungsschreiben der Verfügungsbeklagten vom 15.12.2000 bis zur Ablehnung durch die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten Verständnis aufbringen kann, so ist der Verfügungsklägerin doch spätestens nach Eingang des zweiten Ablehnungsschreibens klar gewesen, dass eine freiwillige Zustimmung der Verfügungsbeklagten zur F...