Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen privater Nutzung des Internet während der Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestehen in einem Betrieb keine Regelungen hinsichtlich der Internetnutzung, so ist bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch den Arbeitgeber, die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht gestattet.

2. Die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit, stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Hauptleistungspflicht dar und kann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1524/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.05.2009 – 2 Ca 1524/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 22.04.1963 geborene und verheiratete Kläger, der zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit Februar 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er leitete zuletzt die Abteilung Siebdruck/Schablonen. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 3.206,77 Euro. Die Beklagte beschäftigt ca. 50 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 04.10.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger einer Abmahnung, die folgenden Wortlaut hat:

„Sehr geehrter Herr K2,

wie wir festgestellt haben, haben Sie am 29.09.2006 in der Zeit von 4:08 bis 5:20 Uhr pornografische Seiten im Internet aufgerufen.

Damit haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

Dieses dulden wir nicht. Ab sofort untersagen wir Ihnen hiermit jegliche Nutzung des Internets, insbesondere das Aufrufen pornografischer Seiten. Ferner weisen wir abermals auf das strikte Verbot des privaten Telefonierens hin. Auch dieses wird hiermit nochmals ausdrücklich untersagt.

Im Wiederholungsfall kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit freundlichen Grüßen

S8 S1-D1 GmbH

SIEBDRUCKEREI

W2 S1

– Geschäftsführer –”

Mit Schreiben vom 13.11.2008, welches dem Kläger am gleichen Tage ausgehändigt wurde, erklärte die Beklagte dem Kläger die außerordentliche fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen richtet sich die am 20.11.2008 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobene Feststellungsklage, die der Beklagten am 26.11.2008 zugestellt wurde.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Zur Begründung hat er vorgetragen, er gestehe eine private Nutzung des Internets während der Pausenzeiten und in äußerst geringem Umfang während der Arbeitszeit zu. Fast ausschließlich habe er das Internet im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte Juli 2008 bis zum 06.11.2008 während der ihm zugestandenen Pausenzeiten genutzt. Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten zur Akte gereichten Cookie-Liste. Zwar weise diese Liste in den Vormittags- und Mittagsstunden unterschiedliche Zeiten auf. Dies sei dadurch bedingt, dass die Frühstücks- und Mittagspausen nicht an feste Zeiten gebunden sein. Er, der Kläger, habe Pausen gemacht, wenn es die anfallenden Arbeiten zugelassen hätten.

Jedenfalls ergebe sich nach Auswertung der sogenannten Cookie-Liste und der Dateien auf der CD, welche die Beklagte zu den Akten gereicht habe, keine private Nutzung des Internet in einem zeitlichen Umfang, der eine Kündigung rechtfertige. Insgesamt sei die private Nutzung des Internet durch ihn, den Kläger, als geringfügig zu bezeichnen. Am 30.10.2008 habe er beispielsweise das Internet an 39 Minuten genutzt, und zwar vorwiegend während der Pausen. Vormittags habe dagegen der Zeuge K3 die von der Beklagten aufgeführten Internetseiten aufgerufen. Der Zeuge K3 habe an seinem, des Klägers, Arbeitsplatz auf die Fertigstellung der für ihn zu erledigenden Arbeiten gewartet. Während dieser Zeit habe er im Internet gesurft, wie dies auch von anderen Mitarbeitern gehandhabt worden sei.

Ein finanzieller Schaden sei der Beklagten aufgrund der bestehenden Flatrate nicht entstanden. Bei den von der Beklagten aufgeführten Internetseiten handele es sich auch nicht um Seiten pornografischen Inhalts, sondern um Kontaktseiten. Teilweise seien ihm, dem Kläger, die Internetadressen auch nicht bekannt.

Zudem hätten weitere Mitarbeiter der Beklagten Zugang zu dem Rechner, der an seinem, des Klägers, Arbeitsplatz gestanden habe. Sein Arbeitsplatz befinde sich in einer großen Halle. Der Rechner sei frei zugänglich gewesen und habe von jedem Arbeitnehmer zu privaten Zwecken genutzt werden können. Dies sei deshalb möglich gewesen, weil er den Rechner in der Regel bei Verlassen des Arbeitsplatzes nicht heruntergefahren habe. Auch nach Arbeitsende sei der Rechner oft nicht abgeschaltet gewesen. Jeder Mitarbeiter habe den Rechner auch hochfahren können. Zwar sei der Rechner durch ein Passwort geschützt gewesen. Die Passwörter seien aber im Betrieb der Beklagten bekannt gewesen. Es werde jeweils der Vorname genutzt, so dass sein, des Klägers, Passwort „K1” gewesen se...

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