Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 8 Ca 888/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund – 8 Ca 888/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien haben sich im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen in der Hauptsache darüber gestritten, ob die seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 15.02.1999 erklärte außerordentliche fristlose Kündigung individualrechtlich und/oder personalvertretungsrechtlich wirksam ist oder nicht. Dabei hat die Beklagte ihre außerordentliche fristlose Kündigung mit Schreiben vom 15.02.1999 gegenüber dem Kläger, der seitens der Beklagten am 15.02.1999 gemäß § 53 Abs. 3 BAT nicht mehr ordentlich kündbar gewesen ist, allein deswegen ausgesprochen, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der Beklagten am 15.02.1999 im Rückfall alkoholabhängig gewesen ist. Ferner ist von der gerichtlichen Entscheidung dazu, ob die vorstehende außerordentliche fristlose schriftliche Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 15.02.1999 wirksam ist oder nicht, unmittelbar die weitere gerichtliche Entscheidung dazu abhängig, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten der vom Kläger gegenüber der Beklagten in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemachte tatsächliche Weiterbeschäftigungsanspruch zusteht oder nicht, da nämlich der Kläger z. Z. aufgrund einer von ihm inzwischen durchgeführten stationären ärztlichen Alkohol-Entziehungsmaßnahme laut ärztlicher Bescheinigung nicht mehr alkoholabhängig ist.
Hierbei ist in bezug auf die gerichtliche Entscheidung dazu, ob die seitens der Beklagten dem Kläger allein wegen dessen Alkoholabhängigkeit im Rückfall mit Schreiben vom 15.02.1999 erklärte außerordentliche fristlose Kündigung individualrechtlich und/oder personalvertretungsrechtlich wirksam ist oder nicht, zum einen von rechtlicher Bedeutung, daß jeweils schon gesetzlich einerseits im Kündigungsschutzgesetz – KSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1969 (BG Bl. I S. 1317) von Beginn an folgendes unverändert aufgenommen ist:
„§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechnung länger als sechs Monate bestanden ist, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- in Betrieben des privaten Rechts
- …
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
- …
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und …
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) bis (4) …”
Ferner hat § 23 Abs. 1 KSchG seit dem 01.01.1999 folgenden Wortlaut:
„§ 23 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 über die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) …”
Andererseits ist im Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgeltfortzahlungsG- vom 26.05.1994 (BG Bl. I S. 1014), das zum 01.06.1994 in Kraft getreten ist, u. a. folgendes geregelt:
„§ 1 Anwendungsbereich
(1) …
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …
(2) bis (3) …
§ 5 Anzeige- und...