Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen
Leitsatz (amtlich)
Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; GG 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 14.12.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1907/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.12.2001 – 4 Ca 1907/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L1xx.
Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächerkombinationen Deutsch, Mathematik und katholische Religion. Seit dem 19.08.1998 ist sie aufgrund mehrer befristeter Verträge als Vertretungskraft zu unterschiedlichen Stundenzahlen als Lehrerin beim beklagten L1xx tätig. Nach Zustimmung des Personalrates am 07.01.2002 und 19.02.2002 vereinbarte sie mit dem beklagten L1xx eine weitere befristete Beschäftigung für die Zeit vom 27.02.2002 bis 20.12.2002 zu einem Unterrichtsumfang von 15 Stunden wöchentlich als Erziehungsurlaubsvertretung für die Lehrkraft H3xxxxx der Gesamtschule C1xxxxxx in M2xx. Sämtliche zuvor befristeten Verträge erfolgten wegen konkreten Vertretungsbedarfs. Seit Oktober 1999 vereinbart das beklagte L1xx sogenannte Vertretungspoolverträge. Im Gegensatz zu den sonstigen befristeten Verträgen zur Vertretung, insbesondere für Erziehungsurlaube, erfolgte die Beschäftigung nicht für einen konkreten Vertretungsbedarf. Die Poolkräfte werden auch nicht nur an einer Schule eingesetzt. Es handelt sich vielmehr um eine Vertretungsreserve, die den kurzfristigen Ausfall von Lehrern durch Vertretung überbrücken. Sie werden daher an ständig wechselnden Schulorten für kurzfristigen Vertretungsbedarf, in der Regel von weniger als vier Wochen, beschäftigt. Hierfür erhalten sie eine Pauschalvergütung als Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 86,92 EUR bis 143,39 EUR.
Die Vertragsangebote zur Poolbeschäftigung wurden den Lehrern, die nicht im Listenverfahren eingestellt werden konnten, nach dem Ordnungsgruppensystem unterbreitet. Die Reihenfolge der Angebote richtete sich nach den Ordnungsgruppen (Examensnoten und Bonifizierungssystem). Den auf der Liste verbliebenen Lehrern mit der besten Ordnungsgruppe wurden die Angebote unterbreitet und erst bei Ablehnung den Lehren mit den nächstbesten Ordnungsgruppen. Die Absagequote für die Poolangebote war allerdings sehr hoch. Das beklagte L1xx unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2000 ein Angebot als Vertretungspoollehrkraft. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„…
Eine evtl. Ablehnung hat keinerlei Auswirkung auf die Lehrereinstellungsverfahren, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen. Insbesondere unterliegen Sie für den Fall der Ablehnung keiner Sperrfrist im landesweiten Auswahlverfahren.
…”
Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab. Mit Schreiben vom 13.12.2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen teilte das beklagte L1xx (M3xxxxxxxxx für Schule, Wissenschaft und Forschung) mit, dass die Bedingungen für Vertretungspoolkräfte attraktiver gestaltet werden sollten. Alle Vertretungspoolkräfte, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt hätten, könnten in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. In dem neugestalteten Arbeitsverträgen für Poolkräfte, die für längstens drei Jahre befristet waren, wurden folgende Regelungen unter anderem vereinbart:
- Zusage der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei entsprechender Bewährung und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit. Einstellung in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit der vollen Unterrichtsstundenzahl. Spätestens nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren unter Anrechnung der Beschäftigungszeit im Vertretungspool.
- Berechnung der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 LVO (Laufbahnverordnung) auf der Grundlage der Einstellung in den Vertretungspool. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Erfüllung der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung.
Poolkräfte, die zwischen dem 18.10.1999 und dem 31.07.2000 eingestellt worden waren, wurden bei Bewährung mit Wirkung vom 01.08.2001 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Poolkräfte, die zwischen dem 01.08.2000 und dem 31.07.2001 eingestellt worden waren sollten mit Wirkung vom 01.08.2002 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. Dies sollte durch Ergänzungsverträge rechtlich abgesichert werden.
Mit der am 22.05.2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des unbefristeten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hilfsweise die Abgabe einer Willenserkl...