Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
Leitsatz (amtlich)
1. Soll die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 53 HRG) einer Hochschule auf § 57 b Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. HRG (Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs) gestützt werden, so müssen die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Vorstellungen über die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Tätigkeiten, die für die Wissenschaft als Beruf qualifizieren, entwickeln. Dies setzt voraus, dass nach der vertraglichen Vereinbarung durch die Tätigkeit gerade eine Qualifikation als wissenschaftlicher Nachwuchs angestrebt werden soll, also die Qualifikation Ziel der Tätigkeit ist (BAG, Urteil v. 25.08.1999 – 7 AZR 23/98 –). Eine einseitig angestrebte Qualifizierung als Nachwuchswissenschaftler genügt nicht (BAG, Urteil v. 20.10.1999 – 7 AZR 738/98).
2. Nach § 57 b Abs. 5 HRG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, welche der beiden Alternativen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG die Befristung sachlich rechtfertigen soll.
Normenkette
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 10.08.2000; Aktenzeichen 10 Ca 5783/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers vom 22.09.2000 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2000 – 10 Ca 5783/99 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unbefristet über den 31.10.1999 hinaus fortbesteht.
2. Das beklagte L… trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.500,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung des zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages wirksam ist.
Der am 21.03.1958 geborene Kläger schloss ein Studium der Raumplanung an der Universität Dortmund im November 1988 ab. Anschließend promovierte er. Zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät Raumplanung der Universität Dortmund ist das Institut für Raumplanung. Es dient der inhaltlichen Integration der an der Fakultät vertretenen Fachdisziplinen durch fachgebietsübergreifende Forschungsprojekte und Dienstleistungen. Zu dem Institut für Raumplanung gehört das sogenannte Projektzentrum, dessen Aufgaben gemäß § 9 Ziff. 2 der Satzung des Instituts für Raumplanung wie folgt festgelegt sind:
„…
2. Aufgaben des Projektzentrums sind:
- Vorbereitung von Anfänger- und Fortgeschrittenenprojekten
- organisatorische und didaktische Betreuung der Projekte
- Mittel- und Finanzverwaltung aller Projekte
- Anleitung der Studienanfänger bei der Arbeit an ihren Projekten und ein Führung in die dabei benötigte wissenschaftliche Arbeitsweise
- die Weiterentwicklung der Didaktik des Projektstudiums entsprechende Beratung der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der in der Projektarbeit eingesetzten Hilfskräfte.
…”
Der Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 16.05.1994 bis zum 04.02.1995 und vom 01.08.1995 bis zum 31.10.1999 bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Assistent bei diesem Projektzentrum beschäftigt. Sein zuletzt erzielter Verdienst betrug unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT ca. 5.500,00 DM brutto monatlich. In der Zeit vom 05.02.1995 bis zum 31.07.1995 arbeitete er als freier Mitarbeiter in einem Planungsbüro. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträge wurden im Wesentlichen gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG befristet. Der Arbeitsvertrag vom 04.07.1997 sah eine Beschäftigung des Klägers als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter vom 01.01.1998 bis zum 31.07.1999 und als nicht vollbeschäftigter Angestellter mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.1999 auf bestimmte Zeit gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG vor. Der Leiter des Projektzentrums, Prof. Dr. Paul Velsinger beantragte unter dem 14.04.1999 beim Rektor der Universität Dortmund die Weiterbeschäftigung und zusätzliche Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.10.1999 mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Unter der Rubrik „Befristungsgrund und Aufgaben” des Antragsformulars kreuzte er § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (wissenschaftliche Weiterbildung) und Nr. 1 c SR 2 y BAT zur Vertretung von Frau Dr. Waltz an. Die zu erledigenden Aufgaben beschrieb er wie folgt:
„Vorbereitung auf die Habilitation sowie Vorbereitung und Untersuchung der Studienprojekte, Ausarbeitung didaktischer Hilfen für ausländische Studierende”
Gemäß „Tätigkeitsdarstellung der Standardaufgaben” sollten die Lehraufgaben 20 %, die Forschungsaufgaben 55 % und sonstige Dienstleistungen 25 % der vorgesehenen Tätigkeit ausmachen. Der Einstellungsantrag vom 14.04.1999 war dem Kläger nicht bekannt. Im Frühjahr 1999 führte er jedoch mehrere Gespräche mit Prof. Dr. Velsinger über Art und Dauer seiner Beschäfti...