Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 29.10.1999; Aktenzeichen 6 Ca 2152/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.10.1999 – 6 Ca 2152/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger ist Diplomingenieur der Fachrichtung Architektur. Er war bei der RWTH Aachen vom 01.12.1989 bis zum 30.11.1994 befristet zum Zweck der Promotion beschäftigt. Am 17.05.1994 schloss der Kläger seine Promotion ab und war nahtlos im Anschluss an das erste befristete Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.1994 bis zum 16.05.1999 auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 20.10.1994 beschäftigt. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 4
Hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 60 Abs. 1 UG/§ 55 Abs. 1 UG wird ergänzend auf das/die Schreiben der Hochschuleinrichtung vom 18.10.1994 Bezug genommen.
Die Beschäftigung erfolgt für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Grund für die Befristung ist unter anderem, möglichst vielen Mitarbeitern Gelegenheit zur wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus noch folgende Gründe für die Befristung maßgebend:
Im Rahmen der ihm übertragenen Forschungsaufgaben erhält Herr Dipl. Ing. h durch die Beschäftigung die Möglichkeit, besondere Kenntnisse und Erfahrungen der Forschungsarbeit zu erwerben (§ 57 b Abs. 2 Ziffer 3 Hochschulrahmengesetz).
§ 5
Der Angestellte ist im Rahmen der Dienstleistungen auch zur Durchführung von Lehraufgaben im Umfang von bis zu 4 Semesterstunden verpflichtet ….”. (Blatt 6 f. d. A.)
In dem Einstellungsantrag, den der Kläger am 16.06.1994 durch entsprechenden Unterschriftsvermerk zur Kenntnis genommen hatte, heißt es u. a.:
„4 Beschreibung der Dienstaufgaben – einschliesslich der beabsichtigten Lehrveranstaltungen
- Lehrveranstaltungen im Pflichtfach Zeinen für das 1. und 2. Sem.
- Wahlpflichtfach Bildnerisches Gestalten 1 (Zeichnen) im Grundstudium
- Durchführung von Exkursionen für das 1.–4. Sem.
- Betreuung des WPEF Aktenzeichen
- Vorlesungen zur Theorie des Zeichnens im 1. u. 2. Sem.
- Durchführung des Wahlpflichtfachs Druckgrafik u. Betreuung der technischen Einrichtungen der Druckgrafikwerkstatt.
5 Die Regellehrverpflichtung soll 4 Semesterwochenstunden betragen.
6…….
Es ist dem Bewerber im Rahmen des Dienstverhältnisses Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung zu geben.
Dabei wird die Habilitation angestrebt ….” (Bl. 10 f. d.A.)
Mit der am 04.05.1999 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Entfristungsklage hat der Kläger geltend gemacht, der Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Ziffer 3 HRG liege nicht vor. Ab Dezember 1994 sei er bis zuletzt ausschließlich als wissenschaftlicher Angestellter mit Lehraufgaben im Bereich Zeichnen und Gestalten beschäftigt gewesen. Allein seine Lehraufgaben über die Fächer Zeichenlehre und Druckgraphik hätten einen Arbeitsaufwand von ca. 25 Wochenstunden à 45 Minuten erfordert. Gehe man davon aus, dass ein Lehrender mit 24 bis 28 Unterrichtsstunden à 45 Minuten vollzeitbeschäftigt sei, erschließe sich, dass ihm bei der Wahrnehmung der übrigen übertragenen Arbeiten für weitere Tätigkeiten keine Zeit geblieben sei. So handle es sich bei der Beschreibung der Dienstaufgabe „Forschungsprojekt über Hermann Muthesius” (Zeitanteil 50 %) letztlich um eine Scheinaufgabe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er über den 16.05.1999 hinaus zu dem beklagten Land in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im Bereich der Rheinisch-Westfälischen-Technischen-Hochschule Aachen steht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 18.10.1994 verwiesen und vorgetragen, 50 % der Arbeitszeit des Klägers seien für das Forschungsprojekt über Hermann Muthesius reserviert gewesen. Neben den dem Kläger übertragenen Lehrtätigkeiten sei er von weiteren Tätigkeiten zum Zwecke der Habilitation freigestellt gewesen. So habe er denn auch in dieser Zeit seine Habilitationsschrift über ein Muthesius-Thema erfolgreich abschließen können und verfüge über die Lehrbefugnis „Theorie und Geschichte der Gestaltung”.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.10.1999 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Ziffer 3 HRG liege nicht vor, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers dem Wissenstransfer gedient habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 98 bis 100 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 05.04.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 18.05.2000 begründete Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land trägt vor, bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 20.10.1994 habe zwischen ...