Entscheidungsstichwort (Thema)

Weigerung der Übernahme einer zusätzlichen Arbeit und "Androhung des Krankfeierns" als (fristloser) Kündigungsgrund?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erklärt ein Arbeitnehmer, er werde eine zusätzliche Arbeit nicht übernehmen, dann sei er arbeitsunfähig krank, kann dieses Verhalten eine arbeitgeberseitige ordentliche, uU außerordentliche Kündigung im Einzelfall rechtfertigen.

2. Reicht der Arbeitnehmer dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die auf einer ärztlichen Untersuchung beruht, so ist die Begründetheit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung nach den Grundsätzen einer Verdachtskündigung zu prüfen. Es gibt keinen absoluten Kündigungsgrund "Androhung des Krankfeierns".

3. Dem Arbeitnehmer ist nicht anzulasten, wenn der behandelnde Arzt nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 LohnFG zu erkennen.

 

Normenkette

LFZG §§ 1, 3; BGB § 620 Abs. 2, § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

 

Fundstellen

DB 1985, 927-928 (LT1-3)

RzK, I 6b Nr 3 (LT1-3)

RzK, I 8c Nr 3 (S1)

RzK, III 1e 4 (S1)

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