Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist bei Konkursforderungen
Leitsatz (amtlich)
1. Zwar richtet sich von der Eröffnung des Konkursverfahrens an die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich nach den Vorschriften der Konkursordnung und nicht mehr nach tariflichen Ausschlußfristen, wenn es sich um Konkursforderungen handelt (BAG v. 18.12.1984, NZA 1985, 396 = ZIP 1985, 754), jedoch dürfen diese Ansprüche zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht verfallenen sein.
2. Lediglich der Verfall der Urlaubsansprüche (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub) und der Urlaubsabgeltungsansprüche richtet sich nach § 8 Ziff. 8 BRTV-Bau. Der Anspruch auf Zahlung der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld) wird gemäß § 8 Ziff. 3.4 BRTV-Bau bei Urlaubsantritt fällig. Fällige Entgeltansprüche, zu denen auch die Ansprüche auf Zahlung der Urlaubsvergütung gehören, sind innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen (§ 16 Ziff. 1 BRTV-Bau) und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach erfolgloser Geltendmachung oder Ablehnung gerichtlich geltend zu machen (§ 16 Ziff. 2 BRTV-Bau).
3. Bei der Inanspruchnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters ist anerkannt, daß die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft auch die tarifliche Ausschlußfrist gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter wahrt (BAG v. 27.11.1984, NZA 1985, 533 = ZIP 1985, 739). Ist die Klage zwar fristgerecht bei dem Arbeitsgericht eingegangen, war sie aber nicht gegen die Arbeitgeberin, sondern nur gegen einen der beiden Gesellschafter bürgerlichen Rechts gerichtet, so hätte ein Urteil gegen ihn keine Wirkung gegen den anderen Gesellschafter (§ 425 Abs. 2 BGB), so daß sie auch nicht die Verfallfrist des § 16 Ziff. 2 BRTV-Bau gegen diesen wahrt. Für die Frage des Verfalls der Ansprüche gegen diesen ist die (spätere) Klageerweiterung maßgebend, so vorliegend die Ansprüche verfristet sind.
Normenkette
KO § 146; BGB § 425; BRTV-Bau § 16
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 28.09.1999; Aktenzeichen 3 Ca 32/99 O) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg/Gerichtstag Olsberg vom 28.09.1999 (3 Ca 32/99 O) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.127,20 DM = 2.621,50 [khgr] festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Nachlaßkonkursverwalter Ansprüche des Klägers auf Urlaubsvergütung anerkennen muß.
Der Kläger war in der Zeit vom 04.09.1997 bis 31.05.1998 bei der H…………, Hö……und Partner GbR, deren Gesellschafter der Bauunternehmer J……… A……Hö……und der Kaufmann H……… F………… waren, als Baggerführers beschäftigt. Beide Gesellschafter sind verstorben.
Mit der Behauptung, den Bauunternehmer Hö……ab 20.04.1998 in Annahmeverzug gesetzt zu haben, hat der Kläger mit der am 23.07.1998 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg für den Gerichtstag Olsberg eingegangenen Klage gegen diesen Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsvergütung und Lohn für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.05.1998 in einer Gesamthöhe von 32.898,75 DM brutto, darunter Urlaubsvergütung für die Zeit vom 01.01.1998 bis 23.01.1998 in Höhe von 3.944,00 DM brutto (17 Arbeitstage × 8 Stunden à 29,00 DM brutto), nebst Nettozinsen unter Aktenzeichen 3 Ca 734/98 O geltend gemacht.
Mit einer am 08.01.1999 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg für den Gerichtstag Olsberg eingegangenen Klageerweiterungsschrift hat der Kläger seine Klage gegen den Mitgesellschafter F…………… erweitert und diesen als Gesamtschuldner mit in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht Arnsberg/Gerichtstag Olsberg hat das Verfahren, um welches es vorliegend geht, abgetrennt und zur gesonderten Verhandlung unter Aktenzeichen 3 Ca 32/99 fortgeführt.
Das Amtsgericht Brilon hat durch Beschluß vom 04.01.1999 (4 N 67/98) über das Vermögen des am 16.11.1998 verstorbenen Mitgesellschafters H……… F………… das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet und den Beklagten zum Konkursverwalter bestellt. Mit einem am 03.03.1999 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg für den Gerichtstag Olsberg eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten aufgenommen.
Im Gütetermin vom 18.05.1999 hat das Arbeitsgericht Arnsberg/Gerichtstag Olsberg dem Kläger aufgegeben, bis zum 30.06.1999 darzulegen, weshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bzw. dem verstorbenen Mitgesellschafter H……… F………… bestanden habe und inwiefern die Ansprüche unter Berücksichtigung des § 16 BRTV-Bau rechtzeitig geltend gemacht worden seien.
Mit einem am 30.06.1999 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg für den Gerichtstag Olsberg eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger ein an die Firma H…………, Hö…… und Partner GbR, gerichtetes Schreiben vom 29.05.1998 vorgelegt, in welchem für Januar 1998 u.a. folgende Ansprüche geltend gemacht worden sind:
Feiertagsvergütung |
|
1. Feiertag (Neujahr) DM 19,00 × 10 Stunden = |
DM 190,00 netto |
Urlaubsentgelt |
|
1... |