Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Aktenzeichen 1 Ca 1202/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.03.2000 – 1 Ca 1202/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1974 absolvierte er in der Türkei das Abitur. Ab September 1975 bis Juli 1979 studierte er deutsche Sprache und Literatur an der Philosophischen Fakultät der A… Universität in E… . Am 04.07.1979 legte er dort das Staatsexamen in dem Fach Deutsch ab. Bereits im dritten Jahr seines Studiums hatte er die für türkische Lehrer notwendige Prüfung in dem Fach Pädagogik bestanden. Er war damit berechtigt, in der Türkei als Lehrer an einem Gymnasium zu arbeiten.
In der Zeit vom 02.05.1980 bis zum 01.12.1981 unterrichtete er an einem Gymnasium in S… Es handelte sich dabei um die für die Lehramtsbefähigung in der Türkei notwendige Praktikantenlehrzeit von mindestens einem Jahr.
Nach der Absolvierung des Militärdienstes war der Kläger vom 10.05.1984 bis zum 01.11.1989 als Lektor an der Universität S… in K… tätig. 1987 erhielt er die Zulassung zur Diplomprüfung in dem Fach Religionsgeschichte durch eine bestandene Magisterarbeit am Institut für Sozialwissenschaften an dieser Universität.
Seit dem 06.11.1989 ist der Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der G…-S…-G… in L… tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 18.12.1989 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 – 7 d.A.), in dem unter anderem Folgendes vereinbart wurde:
§ 1
Herr H… E…, geb. am … wird für die Zeit vom 06. Nov. 1989 (frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme) befristet bis zum 15. Juli 1992 an der G… – S…-G… in L… als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit einer Pflichtstundenzahl von wöchentlich 24 Stunden (s. § 4) in ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Sonderregelungen SR 2 y BAT als Zeitangestellter (vgl. SR 2 y Nr. 1 Buchstabe a) zur Erteilung von muttersprachlichem Unterricht eingestellt.
…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, insbesondere den Sonderregelungen für Lehrer als Lehrkräfte (SR 2 1 BAT) bzw. für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT).
§ 3 Vergütung
Der Angestellte wird gemäß Nr. 7 i.V.m. Nr. 1.3 des Runderlasses des Kultusministers vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert.
…
§ 5
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Bei dem in § 3 angesprochenen Runderlass des Kultusministers vom 20.11.1981 handelt es sich um den Erlass zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass).
Mit Schreiben vom 30.04.1992 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis werde entfristet.
Durch Änderungsvertrag vom 03.11.1995 (Bl. 9 d.A.) vereinbarten die Parteien Folgendes:
Der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung in Arnsberg, und Herrn H… E…, geb. am … geschlossene Vertrag vom 18.12.1989/20.05.1992 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 3 wird mit Wirkung vom 06.04.1995 wie folgt geändert:
An die Stelle der Vergütungsgruppe IV b BAT tritt die Vergütungsgruppe IV a BAT.
§ 2
Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 18.12.1989/20.05.1992 sind weiter Bestandteil dieses Vertrages.
In dem Schulhalbjahr 1999/2000 erteilte der Kläger in den Jahrgangsstufen 5, 6 und 9 insgesamt 10 Wochenstunden muttersprachlichen Ergänzungsunterricht. Das Wahlpflichtfach Türkisch unterrichtete er in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 9 und 10) an insgesamt 6 Wochenstunden, in der Sekundarstufe II leitete er einen Grundkurs Türkisch in den Jahrgangsstufen 11 und 13 mit insgesamt 6 Wochenstunden. Weiterhin führte er mit 2 Wochenstunden eine Arbeitsgemeinschaft Fußball und war in 1 Wochenstunde für die Mittagsaufsicht verantwortlich. Nach seinem Vorbringen war er weiterhin mit einer Wochenstunde als Übersetzer tätig.
Hinsichtlich des Schuljahres 2000/2001 erteilte der Schulleiter der städtischen G…-S…-G… dem Kläger unter dem 14.04.2000 folgende Bescheinigung:
Herr H… E… unterrichtet in diesem Schuljahr 12 Wochenstunden Türkisch im Rahmen des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts sowie 12 Wochenstunden Türkisch anstelle der zweiten Fremdsprache, davon 6 Wochenstunden im Wahlpflichtbereich I (Jgst. 9 und 10) sowie 6 Wochenstunden in der Sekundarstufe II (Grundkurs Türkisch 11 und 12).
Diese Verteilung zwischen muttersprachlichem Ergänzungs...