Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrer. Nichterfüllerlass. Gleichwertigkeit eines Studiums an einer ausländischen Hochschule
Leitsatz (amtlich)
Die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studiums sind nach Ziffer 9.1 Satz 3 des sog. Nichterfüllerlasses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen.
Normenkette
Nichterfüllererlass (Runderlass des Kultusministers über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis vom 20.11.1981)
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1441/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 – 1 Ca 1441/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 20.04.1940 in der Türkei geborene Kläger ist seit September 1996 deutscher Staatsangehöriger.
In der Türkei erwarb der Kläger am 25.06.1960 das Diplom für Volksschullehrer (Bl. 11 d.A.).
Seit dem 25.08.1960 war der Kläger in der Türkei an verschiedenen Schulen als Lehrer tätig. Am 09.11.1967 begann er ein Studium an der Universität Ankara, welches er neben seiner Lehrertätigkeit durchführte. Er studierte als Hauptfach russische Sprache und Literatur, als Nebenfächer römische und griechische Literatur, neue türkische Literatur, Pädagogik und Geschichte der türkischen Republik. Nach einer Bescheinigung der Universität Ankara vom 11.04.1979 (Bl. 18 d.A.) beträgt die Regelstudienzeit in dem Hauptfach vier Jahre (acht Semester) sowie in den Nebenfächern und dem Fach Pädagogik jeweils zwei Jahre (vier Semester). Am 30.06.1973 beendete der Kläger das Studium an der Universität in Ankara mit dem Abschluss „Lisans Diplomasi” (Bl. 15 d.A.), das nach einer deutschen Übersetzung (Bl. 16 d.A.) die staatlich anerkannte Berechtigung beinhaltet, in dem Hauptfach und den Nebenfächern zu unterrichten.
Nach Abschluss der Universitätsausbildung und Beendigung der Lehrertätigkeit in der Türkei kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland, um hier im Fachgebiet russische Sprache zu promovieren. Er wurde auf eine Warteliste aufgenommen und arbeitete zunächst als Dolmetscher.
Seit dem 01.02.1976 ist der Kläger im Schuldienst des beklagten Landes tätig. In den Jahren 1976 bis zum Schuljahr 1978/1979 erteilte er nur muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Seit dem Schuljahr 1979/1980 unterrichtete der Kläger an der Gesamtschule B1. und weiterhin bis zum Schuljahr 1981/1982 auch an der Gellershagenschule in B1. Seit dem Schuljahr 1983/1984 ist er als Lehrer allein an der Gesamtschule B1. tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die zuletzt geschlossenen Arbeitsverträge vom 03.09.1982 (Bl. 8 d.A.) und vom 31.05.1983 (Bl. 9 d.A.).
In dem Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 ist u.a. Folgendes zwischen den Parteien vereinbart worden:
„…
Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit eines ausländischen Lehrers Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.08.1982 Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet bis zum 31.07.1983 Dienststelle 16/24 Wochenstunden Gesamtschule B1. 9/28 Wochenstunden Gellershagenschule Bielefeld
Vergütungsgruppe IV a BAT gemäß Ziffer 1.3. des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.11.1981 – ZB 1/223/06 – 752/81
…
Nebenabreden
…
Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach Anlage 2 I (SR 2 I BAT) und Anlage 2 y (SR 2 y BAT) Anwendung.
…”
Durch den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 31.05.1983 wurde das Arbeitsverhältnis entfristet.
Mit Beginn des Schuljahres 1980/1981 erteilte der Kläger zunächst vier Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in der Gesamtschule. Seitdem er ab dem Schuljahr 1983/1984 nur noch an der Gesamtschule eingesetzt wird, erteilt er 18 Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in den Klassen 7 bis 10 und sechs Stunden muttersprachlichen Unterricht. Ab dem Schuljahr 1986/1987 erfolgten auch Einsätze in der Oberstufe.
Mit Schreiben vom 18.11.1993 (Bl. 19 f d.A.) und mit Schreiben vom 20.12.1993 (Bl. 21 f d.A.) machte der Kläger, gestützt auf den Erlass des Kultusministers zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (sog. Nichterfüllererlass), seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT geltend. Das beklagte L2xx lehnte die begehrte Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.03.1994 (Bl. 23 bis 25 d.A.) ab.
Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger am 29.05.1995 erhoben.
Der Kläger hat zur Stützung der ...