Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 06.06.1995; Aktenzeichen 3 Ca 2723/94) |
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06. Juni 1995 – 3 Ca 2723/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der 37-jährige Kläger wurde vom beklagten Land mit Arbeitsvertrag vom 28. März 1994 eingestellt. Laut § 1 des Vertrages erfolgte seine Einstellung als „Zeitarbeiter für die Zeit bis zum 06.05.1994 für folgende Arbeiten von begrenzter Dauer: vorübergehende Arbeitsmehrbelastung in Folge Arbeitsrückstaus in der Druckerei der O. M.”. In § 3 seiner Regelungen nimmt der Vertrag Bezug auf diverse Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTL II).
Der Bruttomonatslohn des Klägers betrug etwa 2.500,– DM.
Mit „Arbeitsvertrag (Vertragsänderung)” vom 05. Mai 1994 wurde § 1 des vorangegangenen Vertragswerkes mit Wirkung vom 07. Mai 1994 dahin geändert, daß eine „Weiterbeschäftigung (des Klägers) als Aushilfsarbeiter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 03.06.1994 zum Zwecke des Abbaus der bestehenden Arbeitsrückstände” erfolge.
Mit „Arbeitsvertrag (Vertragsänderung)” vom 01. Juni 1994 geschah dies für die Zeit ab dem 04. Juni 1994 bis zum 15. Juli 1994 „zum Zwecke des Abbaus von Arbeitsrückständen” erneut.
Nach dem 15. Juli 1994 trat der Kläger einen seit langem geplanten zweiwöchigen Urlaub an.
Am 01. August 1994 schlossen die Parteien abermals einen Arbeitsvertrag nach dem vorformulierten Muster des ersten Vertrages vom Mai 1994. In ihm heißt es, der Kläger werde vom 01. August 1994 „als Aushilfsarbeiter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 07.10.1994 zum Zwecke des Abbaus von Arbeitsrückständen in der Druckerei” eingestellt.
Der Personalrat hatte zu allen Vorgängen seine Zustimmung erteilt. Zu einem Anschlußvertrag zwischen den Parteien kam es nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Weder bei Abschluß des ersten noch bei Abschluß des letzten Vertrages habe das beklagte Land annehmen können, es werde jeweils bei Fristende der Arbeitsanfall in der Druckerei gesunken sein. Der Kläger hat vorgetragen, Grund für seine Beschäftigung sei der von der Druckerei zu erledigende Auftrag gewesen, in sechs Teillieferungen eine Kartei zum Einkommensteuergesetz herzustellen. Er selber habe dabei die Kartei nach deren Druck schneiden und binden müssen. Am 07. Oktober 1994 sei die sechste Teillieferung zwar schon gedruckt, aber noch nicht – und dies selbst zwei Wochen später noch nicht – geschnitten und gebunden gewesen.
Der Kläger hat ferner behauptet, während der Laufzeit des letzten Vertrages habe ihn der Technische Leiter der Druckerei „auf eine eventuelle weitere Beschäftigung” angesprochen. Erst in der letzten Woche vor dem formellen Vertragsende habe man ihm eine endgültige Absage erteilt.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. Oktober 1994 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, er halte die Befristung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam, er begehre seine Weiterbeschäftigung und bitte um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. November 1996 lehnte das Land sein Ansinnen ab.
Mit seiner am 12. Dezember 1994 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er hat beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 07. Oktober 1994 hinaus unbefristet fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat behauptet, die Befristung des Vertrages vom 01. August 1994 habe auf seiner Einschätzung beruht, daß in der Druckerei der O. M. für noch etwa zehn weitere Wochen erhöhter Arbeitskräftebedarf bestanden habe. Hauptursache dafür seien die dort zu erledigenden Sonderaufgaben im Zusammenhang mit dem 75-jährigen Jubiläum der O. am 30. September 1994 gewesen. Bis dahin hätten eine Festschrift und der Bericht zu einer geplanten Ausstellung erstellt sein müssen. Die endgültige Fertigstellung der Einkommensteuergesetz-Kartei sei für die Beschäftigung des Klägers ab August 1994 von nur untergeordneter Bedeutung gewesen. Seine – des beklagten Landes – Prognose, daß kurz nach dem Datum des Jubiläums der Bedarf für eine zusätzliche Kraft entfallen sein werde, habe sich als richtig herausgestellt. Nach dem 07. Oktober 1994 hätten alle weiteren anfallenden Arbeiten von den regulär Beschäftigten allein bewältigt werden können und sei eine weitere Aushilfskraft nicht eingestellt worden.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers beruhe auf sachlichen Gründen. Im übrigen habe der Kläger sein Klagerecht verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über den Arbeitskräftebedarf in der Druckerei bei Abschluß des letzten Arbeitsvertrages der Parteien durch uneidliche Vernehmung des Technischen Leiters der...