Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Begriff des "Dritten" i.S.d. § 4 Abs. 2 TVöD-VKa
Leitsatz (amtlich)
Die gemeinsame Einrichtung nach § 44 b Abs. 1 SGB II ist Dritte im Sinne des § 4 Abs. 2 TVöD-VKA. Der Arbeitnehmer kann nicht im Wege der Ausübung des Direktionsrechtes nach § 4 Abs. 1 TVöD-VKA durch seine Arbeitgeberin, die Trägerin der gemeinsamen Einrichtung ist, in diese versetzt werden.
Normenkette
TVöD-VKA §§ 4, 4 Abs. 1-2; SGB II § 44b Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 09.10.2012; Aktenzeichen 6 Ca 1685/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2012 - 6 Ca 1685/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Versetzungsmaßnahme der Beklagten.
Der am 17.09.1955 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht gegenwärtig eine Arbeitsvergütung aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 in Höhe von 4.892,89 € brutto.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 26.07.1974 (Bl. 7, 8 d.A.) zugrunde. Gemäß § 1 des Vertrages wurde der Kläger mit Wirkung zum 20.07.1974 als Angestellter im Verwaltungs- und Kassendienst übernommen. Gemäß § 2 des Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags, des Bezirkszusatztarifvertrags und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.10.2005 ist der TVöD-VKA anwendbar.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger bis zum 31.10.1995 in unterschiedlichen Bereichen. Zum 01.11.1995 wechselte er in das Referat Gesundheit.
Am 29.01.1999 schloss er ein viersemestriges weiterbildendes Fernstudium im Bereich angewandter Gesundheitswissenschaften an der Fachhochschule M1 ab. Wegen der Einzelheiten des Abschlusses, der ihn zur Führung der Bezeichnung Gesundheitsplaner berechtigt, wird auf das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2011 in Kopie vorgelegte Zertifikat (Bl. 87 d.A.) verwiesen. Diese unterstützte das Fernstudium durch Übernahme der Studiengebühren und bezahlte Freistellung des Klägers für die Präsenzzeiten.
Mit Wirkung zum 01.02.1999 gruppierte sie ihn in die Vergütungsgruppe II BAT ein (Bl. 91 d.A.).
Mit Wirkung zum 01.05.2000 bestellte sie ihn zum Abteilungsleiter der neu geschaffenen Abteilung 53/7 - Ortsnahe Koordinierung. Die Abteilung entspricht nunmehr der Abteilung 53/6 - Gesundheitsförderung.
Zu seinem Aufgabenbereich gehörte u.a. die Geschäftsführung des Vereins G1 e.V.. Diese Tätigkeit nahm einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch.
Am 14.03.2011 verfügte die Beklagte seine Zuweisung für drei Monate mit Wirkung ab dem 28.03.2011 zu dem G3 e.V.. Aufgrund einer Verfügung vom 31.03.2011 sollte er ab dem 01.04.2011 im Referat Erziehung und Bildung eingesetzt werden. Er war längere Zeit arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 01.06.2011 erteilte die Beklagte ihm eine Abmahnung wegen regelmäßiger Nutzung der Internetplattform "....de" während der Dienstzeit. Wegen der Einzelheiten der Auseinandersetzungen der Parteien um diese Abmahnung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 09.10.2012 (Seite 3, 4 des Urteils, Bl. 210, 211 d.A.) Bezug genommen.
Am 02.05.2012 beschloss die Mitgliederversammlung die Auflösung des G1 e.V. zum 31.12.2012.
Mit Schreiben vom 01.07.2011 (Bl. 30 d.A.) teilte der Verein dem Kläger seine Abberufung als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 22.06.2011 mit.
Nachdem sich der Kläger am 01.07.2011 in dem Referat Erziehung und Bildung zur Arbeitsleistung gemeldet hatte und dort keine Einsatzmöglichkeit für ihn gesehen wurde, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 15.07.2011 (Bl. 84 d.A.) mit, seinen Einsatz im Bereich des Integrationscenters für Arbeit G2 (IAG) zu beabsichtigen. Das Jobcenter IAG ist eine gemeinsame Einrichtung der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit.
Mit Schreiben vom 21.09.2011 (Bl. 83 d.A.) widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter.
Mit Schreiben vom 07.12.2011 (Bl. 108 d.A.) beantragte sie die Zustimmung des Personalrats zur Abordnung des Klägers an das IAG befristet bis zum 31.03.2012 bei Einsatz als Teamleiter und Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 beantragte sie die Zustimmung des Personalrates zur Versetzung des Klägers zum IAG bei Weiterbeschäftigung als Teamleiter und Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA. Der Personalrat stimmte in seiner Sitzung vom 06.03.2012 zu. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2012 vorgelegte Kopie des Anhörungsschreibens (Bl. 152 d.A.) verwiesen.
Er ist weiterhin als Teamleiter im IAG eingesetzt.
Nach dem Organigramm des IAG vom 01.03.2012 (Bl. 176 d.A.) ist er der...