Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtverlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes - personenbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach §§ 2, 10 BÄrzteVO einem ausländischen Arzt nicht mehr verlängert, so besteht nach Ablauf der letzten Erlaubnis ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis wird aber dadurch nicht nichtig. Besteht keine Aussicht, daß die Berufserlaubnis verlängert wird, kann das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen vom Arbeitgeber gekündigt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 21.08.1984; Aktenzeichen 1 Ca 2086/83)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.08.1984 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich im vorliegenden Rechtsstreit allein darüber, ob eine ordentliche fristgemäße Kündigung der Beklagten deswegen begründet ist, weil der Kläger als Ausländer bei Ausspruch der Kündigung nicht im Besitz einer erneuten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß §§ 2, 10 der Bundesärzteverordnung vom 14.10.1977 – BÄO – (BG Bl. I, S. 1885) war.

Der Kläger ist am 06.03.1949 geboren und türkischer Nationalität. Er ist fertiger Arzt und befindet sich seit Februar 1977 in der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterbildung im Fachgebiet „Chirurgie”.

Aus entwicklungspolitischen Gründen wurde ihm am 25.02.1977 erstmals eine Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO zum Zwecke der Weiterbildung erteilt. Die Weiterbildung im Fachgebiet „Chirurgie” beträgt nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer sechs Jahre.

Nach § 10 BÄO kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich der BÄO erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nur für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Dabei ist die weitere Erteilung oder Verlängerung nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird. Die Höchstdauer der Erteilung einer Berufserlaubnis beträgt sieben Jahre.

Nachdem der Kläger zunächst seine Weiterbildung in einem anderen Krankenhaus absolviert hatte, nahm er ab dem 14.09.1981 die Tätigkeit eines Assistenzarztes in der chirurgischen Abteilung im Krankenhaus M. -H. in B., dessen Trägerin die Beklagte ist, auf. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14.09.1981 zugrunde. Darin ist in § 3 die Geltung der Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-A) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Vergütung des Klägers richtet sich gemäß § 4 des Arbeitsvertrages nach der Vergütungsgruppe I b BAT, was zuletzt ein monatliches Gehalt von 4.400,– DM ausmachte. Die Probezeit ist auf sechs Monate festgesetzt. Ansonsten ist das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen.

Vor dem endgültigen Abschluß des Arbeitsvertrages mit der Beklagten war dem Kläger auf seinen Antrag hin vom zuständigen Regierungspräsidenten in Arnsberg am 01.09.1981 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in dem Fachgebiet „Chirurgie” am S. K. – M. -H. in B. für die Zeit vom 01.09.1981 bis 28.02.1983 widerruflich erteilt worden. Dabei wird in dem beiliegenden Anschreiben u. a. darauf hingewiesen, daß die Erlaubnis, wie bereits dargelegt, nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren bzw. bis zum Abschluß einer sofort begonnenen ärztlichen Weiterbildung erteilt werden darf. Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis ist vom ausländischen Arzt persönlich mindestens zwei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. Schließlich wird zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung dieser Erlaubnis hat und er zügig die Facharztausbildung weiter führen soll, da er mit Ablauf dieser Erlaubnis seine Ausbildung beendet haben sollte.

Auf Antrag des Klägers vom 03.02.1983 erteilte der Regierungspräsident am 09.02.1983 eine weitere Berufserlaubnis für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.1983.

Mit Bescheid vom 13.06.1983 erweiterte der Regierungspräsident auf Antrag des Klägers vom 22.05.1983 die am 09.02.1983 erteilte Erlaubnis noch bis zum 30.09.1983. Dabei wird ausdrücklich im Bescheid darauf hingewiesen, daß mit einer nochmaligen Verlängerung der Berufserlaubnis nicht mehr gerechnet werden kann.

Der Kläger hatte bei der Antragstellung angegeben, er könne seine Weiterbildung in wenigen Monaten abschließen. Laut schriftlicher Auskunft des Regierun...

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