Leitsatz (redaktionell)

Zutritt eines externen Gewerkschafters zum Betrieb zwecks Streikaufrufs

GG Art 9 Abs 3

Bei dem Streikaufruf handelt es sich um eine Kampfhandlung im Arbeitskampf. Der Zutritt eines externen Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke des Streikaufrufs im Betrieb kann - wenn überhaupt - nur im Ausnahmefällen verlangt werden.

 

Orientierungssatz

Streikaufruf im Automatensaal einer Spielbank.

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 23.04.1997; Aktenzeichen 30 Ga 47/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442470

BB 1997, 1537 (Leitsatz 1)

ZTR 1997, 362-363 (Leitsatz 1 und Gründe)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1 und Gründe)

LAGE, Arbeitskampf Nr 66 (Leitsatz 1 und Gründe)

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