Leitsatz (redaktionell)
Zutritt eines externen Gewerkschafters zum Betrieb zwecks Streikaufrufs
Bei dem Streikaufruf handelt es sich um eine Kampfhandlung im Arbeitskampf. Der Zutritt eines externen Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke des Streikaufrufs im Betrieb kann - wenn überhaupt - nur im Ausnahmefällen verlangt werden.
Orientierungssatz
Streikaufruf im Automatensaal einer Spielbank.
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 23.04.1997; Aktenzeichen 30 Ga 47/96) |
Fundstellen
Haufe-Index 442470 |
BB 1997, 1537 (Leitsatz 1) |
ZTR 1997, 362-363 (Leitsatz 1 und Gründe) |
Bibliothek, BAG (Leitsatz 1 und Gründe) |
LAGE, Arbeitskampf Nr 66 (Leitsatz 1 und Gründe) |
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