Gewerkschaften haben ein Zutrittsrecht zu einem Betrieb (§ 2 BetrVG), soweit es um die Wahrnehmung gesetzlich genannter Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften geht. Der Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft kann auch durch notarielle Erklärung ohne Namensnennung einzelner Arbeitnehmer erfolgen. Der Zutritt erfolgt durch Beauftragte nach Unterrichtung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss nicht um Genehmigung gefragt, sondern lediglich schriftlich oder mündlich informiert werden. Will er den Zugang verweigern, einschränken oder kanalisieren, ist es an ihm zu beweisen, dass die Umstände seines Betriebs oder seiner Dienststelle dies gebieten. Regelmäßig sollen die Gewerkschaften ihre verfassungsgemäßen Funktionen durch ihre Mitglieder in den Betrieben und Dienststellen wahrnehmen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat folgende Orientierungssätze zum Zugangsrecht einer Gewerkschaft im Betrieb aufgestellt (ArbG Elmshorn, Beschl. v. 28.05.1999, 3 BV Ga 26b/99):
- Gewerkschaften haben ein Zugangsrecht zum Betrieb, das auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
- Voraussetzung für die Ausübung des Zugangsrechts ist, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben um gewerkschaftliche Unterstützung nachgesucht hat.
- Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige vorherige Unterrichtung des Arbeitgebers über den Zweck des Besuchs und über die Person des Besuchers. Die Unterrichtung soll im Regelfall so rechtzeitig sein, dass sich der Arbeitgeber auf den Zutritt einstellen und eventuelle Zutrittsverweigerungsgründe prüfen kann.
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Zutritt allgemein oder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für bestimmte Räumlichkeiten zu verweigern, wenn unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
- Das Zutrittsrecht der Gewerkschaft bezieht sich nicht nur auf das Betriebsratszimmer, sondern besteht für den Betrieb.
- Das Zugangsrecht besteht grundsätzlich nur während der Arbeitszeit und nicht nach deren Beendigung.
- Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bei dem Zutritt von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betriebsratsbüro einen Mitarbeiter des Werkschutzes vor dem Betriebsratsbüro zu postieren.
Auf Ersuchen des Personalrats ist dem Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft der Zutritt zu gewähren, wenn der Beauftragte an einer Besichtigung des Arbeitsplatzes eines Angestellten durch den Personalrat zur Überprüfung der Eingruppierung teilnehmen soll.
Bei lediglich koalitionsmäßigen Aufgaben besteht kein Zutrittsrecht von Beauftragten einer Gewerkschaft, wenn die Gewerkschaft im Betrieb bzw. in der Verwaltung bereits mit einem Mitglied vertreten ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Mitglied zu einer gewerkschaftlichen Betätigung bereit ist.
Gewerkschaftsbeauftragte haben kein Zutrittsrecht, um in einem Betrieb einen Streik auszurufen. Ein Streikaufruf wäre auch in anderer Form, z. B. beim Betreten des Betriebsgeländes möglich. Durch das Begehren auf Zutritt wird eine Unterstützungshandlung des Arbeitgebers verlangt, die regelmäßig nicht verlangt werden kann. Es ist streitig, ob ein Zutrittsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben auch während eines Arbeitskampfes besteht. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt beeinträchtigt ein Zutritt im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht die Kampfführung des Arbeitgebers. Einem Missbrauch könne der Arbeitgeber durch die Verhängung eines entsprechenden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Hausverbots entgegentreten (ArbG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.3.1999 – 2 BVGa 12/99; ZTR 1999).
Kein Zutrittsrecht haben betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte zu kirchlichen Einrichtungen, wenn sie in der Einrichtung bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Gewerkschaftsmitglieder zur Werbung für ihre Gewerkschaft bereit sind.