Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme von Beendigungsgründen in das qualifizierte Zeugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter einem auf Verlangen des Arbeitnehmers in das qualifizierte Zeugnis aufzunehmenden "Beendigungsgrund" ist nur eine Tatsache zu verstehen, aufgrund derer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Umstände, "wie" das Arbeitsverhältnis gelöst wird - also ob mit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist -, sind keine Beendigungsgründe in diesem Sinne, die nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in ein qualifiziertes Zeugnis aufzunehmen sind.
2. Ein Vertragsbruch des Arbeitnehmers kann in einem Arbeitszeugnis bei der Beurteilung seiner Führung Berücksichtigung finden.
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 20.02.1985; Aktenzeichen 3 Ca 1152/84) |
Fundstellen
NZA 1986, 99-99 (L1-2) |
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