Verfahrensgang
ArbG Herford (Aktenzeichen 1 Ca 115/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.05.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.026,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der in der Zeit vom 21.01.1985 bis zum 30.06.1993 bei der Firma V…… D……… GmbH & Co. KG in B… als Arbeiter beschäftigt gewesen ist, und aufgrund ordentlicher Kündigung der genannten Arbeitgeberin vom 14.05.1993 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihr ausgeschieden ist, streitet mit der Beklagten um einen aufgrund eines zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der Firma V…… D……… GmbH & Co. KG in B… unter dem 13.05.1993 abgeschlossenen Sozialplans sich ergebenden und auf die Beklagte im Wege eine Betriebsübergangs übergegangenen Sozialplananspruch in Höhe von 11.026,00 DM.
Streit herrscht unter den Parteien in der Berufungsinstanz insbesondere darüber, inwieweit die erhobenen Sozialplanansprüche verjährt sind.
Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 27.05.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 06.07.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 05.08.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 06.09.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger unter Bekräftigung seiner gegenteiligen Ansicht aus erster Instanz gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach der Sozialplananspruch verjährt sei.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 27.05.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.026,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass der geltend gemachte Sozialplananspruch verjährt sei.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der vom Kläger erhobene und der Höhe nach unstreitige Sozialplananspruch aus dem unter dem 13.05.1993 zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der Firma V…… D……… GmbH & Co. KG in B… abgeschlossenen Sozialplan ist gegenüber der Beklagten gerechtfertigt.
Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein Betriebserwerber, der einen Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft von einem Dritten übernimmt, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sofern die Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen in Betriebsvereinbarungen geregelt sind, werden auch sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Danach haftet auch der Betriebserwerber für Sozialplanansprüche derjenigen Arbeitnehmer des übernommenen Betriebes oder Betriebsteils, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme übergegangen sind.
Nachdem die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hamm in seinem Urteils vom 18.02.1997 – 5 Sa 895/95 – im vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, bilden diese tatsächlichen Feststellungen die Grundlage für die Annahme eines Betriebsübergangs anlässlich der Verlagerung des Betriebes oder Betriebsteils der Firma V…… D……… GmbH & Co. KG von B… nach E……. Sie rechtfertigen die Qualifizierung des Betriebsübergangs.
Die Beklagte hat die identitätsstiftendeVermögensgegenständedes B…… Betriebes bzw. Betriebsteils übernommen. Zu den aus B… übernommenen Anlagegütern gehörten in jedem Falle neun der insgesamt zehn dortigen Druckgussmaschinen, und nahezu alle übrigen Aggregate, die für den Betrieb einer Druckgießerei mit anschließender mechanischer Bearbeitung vonnöten sind. Verkauft wurden weiterhin die fünf oder sechs neuesten der insgesamt sieben oder acht Entgratungspressen, die beiden Bearbeitungszentren, die Rundtaktanlage, die CNC-Drehbank, die Rundtroganlage, die beiden Gleitschleifmas...