Entscheidungsstichwort (Thema)
Personaleinkauf - Weitergabe der Ware an Dritte - ordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die im Wege des Personalkaufs erworbene Ware muß für den Eigenbedarf bestimmt sein (§ 9 Nr 3 RbtG), welcher nur dann vorliegt, wenn die Ware für den persönlichen Bedarf des Mitarbeiters oder seines Ehepartners, seines Kindes oder Hausgemeinschaftsgenossen erworben wird. Die Hausgemeinschaft verlangt Beherbergung im Haus bzw der Wohnung durch den personaleinkaufsberechtigten Arbeitnehmer; mithin gehört ein Wohnungsnachbar nicht zu dem durch die Personaleinkaufsregelung des § 9 Nr 3 RbtG begünstigten Personenkreis.
2. Der Arbeitnehmer, der sich einen Preisnachlaß auf Waren, die nicht für seinen Eigenbedarf bestimmt sind, gewähren läßt, um sie an Dritte weiterzugeben, kann zwar rabattrechtlich nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem Rabattverstoß der Unternehmer selbst oder einer seiner Beauftragten mitgewirkt hat, aber er handelt dennoch vertragswidrig, da er dem Arbeitgeber die Voraussetzungen des Personalkaufs vorspiegelt.
3. Das Vorbringen des Arbeitnehmers, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß Personaleinkäufe nur für Privatzwecke bestimmt seien, ist unbeachtlich, denn die gesetzliche Regelung des § 9 Nr 3 RbtG wird - wie das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs 1 HGB - als bekannt vorausgesetzt, mit anderen Worten, die Berufung darauf, die Gesetzeslage sei nicht bekannt gewesen, ist unzulässig und entschuldigt nicht.
4. Eine Wiederholungsgefahr ist bei einem Verstoß gegen eine betriebliche Personalrabattregelung gegeben, wenn der Arbeitnehmer sein Handeln als "Nachbarschaftshilfe" deklariert, denn für eine Unterlassungsklage gemäß § 12 RbtG iVm §§ 13, 23a UWG gegen den Unternehmer reicht für die Vermutung der Wiederholungsgefahr ein einziger nachweisbarer Verstoß aus (Urteil des LG Offenburg vom 13.01.1995, 5 O 3/95 KfH, WRP 1995, 438). Der Arbeitnehmer zeigt sich mit einer solchen Einlassung uneinsichtig, so daß vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abmahnung entbehrlich ist.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 965/95.
Normenkette
UWG § 13; RbtG § 1; RbtG § 12; UWG § 23 a; RbtG § 9 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 16.06.1994; Aktenzeichen 4 Ca 3333/93) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 14.02.1996; Aktenzeichen 2 AZN 965/95 Beschluß (nicht dokumentiert)) |
Fundstellen
RzK, I 5i Nr 101 (L1-4) |
AR-Blattei, ES 1255 Nr 21 (L1-4) |
AR-Blattei, ES 1830 Nr 171 (LT1-4) |
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 47 (LT1-4) |