Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung tariflicher Normen-Unklarheitenregel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Annahme einer allgemeinen Unklarheitenregel, wonach bei der Auslegung tariflicher Normen eine dem Arbeitnehmer ungünstige Auslegung stets zu unterbleiben hat, wird abgelehnt.

2. Bei der Bestimmung der Höhe des monatlichen Bruttogehalts nach II des Gehaltstarifvertrags für das Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalen vom 09.03.1989 sind vor Vollendung des 22. Lebensjahres zurückgelegte Beschäftigungsjahre für die Gehaltsgruppen I bis III nicht zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

1. Zur Auslegung der §§ 4, 9 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalen vom 9.3.1989.

2. Zur Auslegung des Gehaltstarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalen vom 9.3.1989.

3. Revision ist unter dem Aktenzeichen 4 AZR 465/81 eingelegt worden.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 10.01.1991; Aktenzeichen 1 Ca 1508/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1992; Aktenzeichen 4 AZR 465/91)

 

Fundstellen

DB 1992, 848 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 1 TVG Auslegung, Nr 26 (L1-2)

LAGE § 1 TVG Auslegung, Nr 5 (LT1-2)

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