Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenbedingte Kündigung, langandauernde Erkrankung, Wiedereinstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Entfällt bei einer Kündigung wegen langandauernder Erkrankung die Grundlage für die negative Gesundheitsprognose 14 Monate nach Zugang der Kündigung und 8 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht in der Regel kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers, sofern der Arbeitgeber keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 06.11.1999; Aktenzeichen 1 Ca 225/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 7 AZR 662/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 06.11.1997 – 1 Ca 225/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte fertigt in ihrem Betrieb in H Bauelemente. Sie beschäftigt ca. 30 Arbeitnehmer. Im Betrieb ist ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Vorsitzender des Betriebsrates ist der Zeuge C.

Der am 01.10.1948 geborene Kläger ist verheiratet und nach den Angaben in der Lohnsteuerkarte 1997 einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im Januar 1981 trat er als Produktionshelfer in den Betrieb der Beklagten ein. Seine Aufgabe war das Zuschneiden von Basiselementen aus Eternit und die Montage zu Pflanzgefäßen, Dachrandabschlüssen und Platten. Der Bruttoverdienst des Klägers betrug zuletzt 22,90 DM brutto pro Stunde.

Am 06.11.1995 erkrankte der Kläger. Wegen der Arbeitsunfähigkeit, die noch andauerte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.01.1997 (Bl. 3 d.A.), welches dem Kläger am 23.01.1997 übergeben wurde. Zuvor hatte die Beklagte dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht mit Schreiben vom 21.01.1997 mitgeteilt (wegen des Inhaltes der Mitteilung wird auf Bl. 7 f. d.A. verwiesen). Unter dem 21.01.1997 hatte der Betriebsrat der Beklagten mitgeteilt, daß gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung keine Bedenken beständen (Bl. 8 d.A.).

Gegen die Kündigung hat sich der Kläger gewehrt mit der vorliegenden, am 05.02.1997 erhobenen Klage. Der Kläger hat vorgetragen:

Die ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung sei unwirksam. Er sei in der Lage, bei der Beklagten weiter zu arbeiten. Er könne leichtere Arbeiten ausführen. Diese seien vorhanden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 21.01.1997 nicht beendet wird,

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger sei nicht in der Lage, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit als Produktionshelfer auszuüben. Dies ergebe sich schon daraus, daß er durchgehend seit dem 06.11.1995 arbeitsunfähig krank sei.

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden und habe keine Bedenken gegen die Kündigung erhoben. Das Ergebnis der Sitzung des Betriebsrates sei am gleichen Tage der Geschäftsleitung übermittelt worden.

Durch Urteil vom 06.11.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 11.786,79 DM festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seine vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Eine leichtere Arbeit sei im Betrieb nicht vorhanden.

Gegen dieses ihm am 01.12.1997 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 30.12.1997 Berufung eingelegt und diese am 28.01.1998 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zur Interessenabwägung. Desweiteren hat er in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, mit seiner baldigen Genesung sei zu rechnen.

In der mündlichen Verhandlung am 03.06.1998 hat der Kläger erklärt, er sei wieder arbeitsfähig. Beide Parteien haben daraufhin vereinbart, daß der Kläger für die Dauer des Rechtsstreits weiterbeschäftigt wird.

Am 17.11.1998 hat der Kläger die Klage um den Hilfsantrag erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 06.11.1997 – 1 Ca 225/97 – abzuändern und

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 21.01.1997 mit dem 31.07.1997 nicht beendet wurde,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen,
  3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot auf Abschluß eines Arbeitsvertrages auf Fortsetzung des bis zum 31.07.1997 bestandenen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingung und unter Wahrung des Besitzstandes zu unterbreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 06.11.1997 – 1 Ca 225/...

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