Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2254/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.11.1996 – 4 Ca 2254/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 24.07.1938 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum technischen Zeichner absolviert. Seit dem 01.01.1961 ist er bei der beklagten Stadt tätig. Kraft der Vereinbarung im Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung.

Seit seiner Einstellung wird der Kläger im Tiefbauamt der Beklagten eingesetzt. Wegen der Organisation des Tiefbauamtes wird auf den Dienstverteilungsplan, Stand: 28.10.1997 (Bl. 211 ff. d. A.), verwiesen. Seit 1972 ist der Kläger als Sachbearbeiter im Bereich Aufstellung und Führung des Haushalts- und Investitionsplans tätig. Nach der Stellenbeschreibung vom 01.02.1991 sind ihm folgende Tätigkeiten zugewiesen:

  1. Aufstellung und Führung des Haushalts- und Investitionsplanes für die Abt. 66.3 Stadtentwässerung und Wasserwirtschaft. 80 %

    1.1 Kostenzusammenstellung und Einordnung in den Haushalts- und Investitionsplan. (20)

    1.2 Führung der Haushaltskartei über die einzelnen Maßnahmen sowie Erstellung Übersichtsplänen. (15)

    1.3 Koordinierung der Maßnahmen in haushaltstechnischer Hinsicht mit den anderen Abteilungen von 66 und der Kämmerei. (15)

    1.4 Aufstellung von Vorlagen für den Rat, Ausschuß für Umweltschutz und Bauwesen und für die Kämmerei. (15)

    1.5 Teilnahme an Haushaltsberatungen im Amt, mit anderen Ämtern und Ausschuß für Umweltschutz und Bauwesen, Ausschuß für Stadtplanung und Stadtentwicklung und Bezirksvertretungen bezüglich Haushalts- und Investitionsplan.

  2. (15)
  3. Aufstellung und Betreuung (u. a. Fortschreibung) des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK). 10 %
  4. Mitarbeit und Vertretung in der Bauvorbereitung bei AB 66.3.205/6. 10 %

Wegen der Einzeltätigkeiten wird auf die Arbeitsaufzeichnungen des Klägers für den Zeitraum 21.12.1995 bis 26.03.1996 (Bl. 50 – 103 d. A.) und die Erläuterungen hierzu im Schriftsatz vom 26.08.1996 verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die vom Kläger vorgelegte „Maßnahmeliste 1995 BV-Mitte” (Bl. 104 – 120 d. A.) und die eingereichten Beschlußvorlagen (Bl. 121 – 131 d. A.).

Mit Schreiben vom 25.09.1985 verlangte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT. Mit Schreiben vom 27.05.1987 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab unter Stützung auf die Arbeitsplatzbewertung vom 15.05.1987, in der unter anderem ausgeführt wird:

Für die begehrte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 1 a bzw. Fallgruppe 1 b (Bewährungsaufstieg) ist die in Vergütungsgruppe V b 1 a neben bereits zuerkannten gründlichen Fachkenntnis und selbständigen Leistung die umfassende Fachkenntnis erforderlich. Dies bedeutet „eine Steigerung der Tiefe und der Breite” nach. Sie müssen also insgesamt gegenüber den Merkmalen der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnis eine qualitative und quantitative Steigerung aufweisen und nicht nur hinsichtlich der Breite, sondern auch der Gründlichkeit gesteigert sein (Zitat BAG-Urteil). Die vom API auszuübenden Tätigkeiten bei der Aufstellung und Führung des Haushalts- und Investitionsplanes für die Stadtentwässerung und Wasserwirtschaft sind einerseits geprägt von notwendigen Kenntnissen und dem Beurteilungsvermögen von technischen Problemstellungen der Kanal- und Gewässerplanung, andererseits erfordern sie in Teilbereichen haushaltsrechtliche Kenntnisse. Nur in Verbindung dieser beiden Wissensgebiete (der API ist ausgebildeter technischer Zeichner) ist eine Umsetzung der technischen Notwendigkeiten haushaltsrelevant möglich. Zwar besitzt der API keine entsprechende Ausbildung sowohl für den technischen Bereich (Techniker- bzw. Ingenieurwissen) noch im Haushaltsrecht, jedoch ersetzt er dieses durch sein umfangreiches Erfahrungswissen. Für beide Wissensgebiete stehen im übrigen dem Tiefbauamt Fachkräfte (gehobener Verwaltungsdienst in der Verwaltungsabteilung, Ingenieure in der Abteilung 3) zur Verfügung. Darüber hinaus muß die dem API übertragene Funktion als Führungshilfe für 1. Sachbearbeiter, Hauptsachbearbeiter, Abteilungsleiter und Amtsleiter gewertet werden, die auch gegebenenfalls gezielte Arbeitsanweisungen erteilen. Überwiegend wird jedoch der Arbeitsplatz bei der praktischen Abwicklung durch die eigene Initiative geprägt. Hierzu ist ein hoher Koordinationsaufwand bei der Haushaltsplanung und -abwicklung erforderlich, um optimale Arbeitsergebnisse zu erzielen. Diese praktische Durchführung obliegt dem API, wobei, wie entsprechend auch in der Straßenbauabteilung, dem 1. Sachbearbeiter die konkrete Einzelfallverantwortung obliegt. Zwar bearbeitet der API nach Vorgaben die entsprechenden Vorgänge selbständig, überwiegend auch geprägt durch sein hohes Erfahrungswissen, jedoch wird durch diese Arbeit...

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