Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1320/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.12.1996 – 2 Ca 1320/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der am 25.09.1940 geborene Kläger trat im November 1960 in den Betrieb der Fa. S….-… & F… GmbH ein. Seit dem 03.12.96 ist die Fa. S…. & F… GmbH verschmolzen mit der Beklagten.
Eingesetzt wurde der Kläger als Elektrotechnikter (Prüfer), zuletzt in der Abteilung TKE (Technische Kontrolle Elektrisch). Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 6.785,00 DM.
Der im Betrieb der Beklagten gewählte Betriebsrat regte seit Ende 1994 Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Abschluß eines Sozialplanes an. Die Beklagte lehnte Verhandlungen ab, so zum Beispiel im Schreiben vom 20.12.1994 (Blatt 54 f der Akte). Mit Schreiben vom 20.09.1995 erklärte der Betriebsrat, er bestehe nicht ausdrücklich auf den Abschluß eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes, sofern es möglich sei andere, zum Beispiel freiwillige Regelungen zu treffen zur sozialen Absicherung der ausscheidenden Arbeitnehmer. Unter dem 30.11.1995 legte die Beklagte selbst dem Betriebsrat den Entwurf einer „freiwilligen Regelung zur sozialen Absicherung bei betriebsbedingten Aufhebungsverträgen” (Blatt 62 – 65 der Akte) vor, die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 13.12.1995 (Blatt 66 – 68) abgelehnt wurde.
Nach dem Vortrag der Beklagten waren Anlaß für die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.1995 die rückgehenden Prüfungen von C III-Schränken. Hierdurch sei der Arbeitsplatz des Klägers entbehrlich geworden (siehe Übersicht über die vorläufige Personalplanung 1995, Blatt 175 der Akte).
Nachdem über diese betriebliche Situation mit dem Kläger ein Gespräch geführt worden war, schlossen die Parteien am 08.09.1995 folgenden Aufhebungsvertrag:
- Das Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. August 1996. Sofern der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre, wäre die betriebsbedingte Kündigung zum 31. August 1996 erfolgt.
- Für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Entschädigung zum Ausgleich finanzieller Nachteile aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält Herr G….. D….. eine Abfindung in Höhe von 77.000,00 DM. Die Abfindung wird mit der Abrechnung für August 1996 ausgezahlt und ist gemäß § 3 Ziffer 9 EStG bis zur Höhe der dort aufgeführten Freibeträge steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Ein Anspruch auf das betriebliche Altersruhegeld besteht analog der Richtlinien für die Ruhegeldordnung des S… & F… Unterstützungswerkes. Mit erstmaligem Bezug der Altersrente wird Herr D….. Firmenpensionär.
- Herr D….. verpflichtet sich über die Höhe der Abfindung Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
- Herr D….. erklärt, daß er den Aufhebungsvertrag sorgfältig gelesen, verstanden und nach reiflicher Überlegung freiwillig unterzeichnet hat.
Am 18.12.1995 wurde der Wirtschaftsausschuß über den Verkauf der Beklagten durch die M….. AG an die Firma E…. B….. informiert. Der Zusammenschluß war am 04.01.1996 abgeschlossen. Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter über die Auswirkungen des Zusammenschlusses durch die Bekanntmachung vom 04.01.1996 (Blatt 91 – 93 der Akte) und vom 24.01.1996 (Blatt 100 der Akte). Nach der Behauptung der Beklagten faßte sie am 18.01.1996 den Beschluß, das Personal von 1.313 Mitarbeitern am 01.01.1996 auf 1.137 Mitarbeiter zum 31.12.1996 zurückzuführen.
Am 31.01.1996 nahmen die Beklagte und der Betriebsrat (Betriebspartner) Verhandlungen zum Abschluß eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes auf. Unter dem 12.02.1996 teilte die Beklagte dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes die beabsichtigte Personalreduzierung zum 31.12.1996 mit. Am 08.03.1996 vereinbarten die Betriebspartner einen Interessenausgleich, in dem unter anderem folgendes geregelt wurde:
I. Präambel
Die sich verschärfende Markt- und Wettbewerbssituation für die Dienstleistungen und Produkte der Geschäftsbereiche Geräte und Systeme, verbunden mit dem Ziel, Produkte und Dienstleistungen auf dem Weltmarkt zu wettbewerbsfähigen Kosten anzubieten, erfordert erneut eine deutliche Reduzierung von Sach- und Personalko-
sten in der S…. & F… GmbH. Damit verbunden sind organisatorische Verän-
derungen in allen Bereichen, vor allem eine Dezentralisierung möglichst vieler Funk-
tionen in die jeweiligen Geschäftsbereiche. Zielsetzung ist es, im Verbund mit E…. B….. in der Prozeßleittechnik modernste Technik weltweit anzubieten. In der Gerä-
tetechnik profitiert S…. & F… ebenfalls vom weltweiten Vertriebsnetz von E… B….. Mit der kurzfristigen Realisierung aller notwendigen Maßnahmen soll die Zukunft des Standortes M…. gesichert, nach Möglichkeit gestärkt werden.
II. Gegenstand
Gegenst...