Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 2 Ca 1192/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.098,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 366,24 DM seit dem 01.03. 1999 und auf weitere 732,48 DM seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.02.1995 unter Bezugnahme auf den Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Entsorgungswirtschaft (BMTV-Entsorgungswirtschaft) mit einer Beschäftigung des Klägers als Mitarbeiter an der Konfektionierungsanlage besteht, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 30 Arbeitstagen im Februar und März 1999 in Höhe von 1.098,72 DM brutto sowie von 4 weiteren Arbeitstagen im Januar 2000 in Höhe von 146,50 DM brutto, wobei der Kläger seiner Berechnung eine regelmäßige Arbeitszeit von 9 Arbeitsstunden pro Arbeitstag zugrunde legt.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 16.02.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 24.02.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 22.03.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am Dienstag nach Ostern, dem 25.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach sich die über der tariflichen Wochenarbeitszeit von 37 Arbeitsstunden liegenden Arbeitsstunden nicht auf die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auswirken, und bekräftigt seine Auffassung, dass für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht die tarifvertraglich vorgesehene Mindestarbeitszeit maßgeblich, sondern die im Arbeitsverhältnis tatsächlich praktizierte regelmäßige Arbeitszeit sei.

Zugleich erweitert er seine Klage um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für 4 Arbeitstage im Januar 2000 in Höhe von 146,50 DM brutto.

Er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 16.02.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld zu verurteilen, an ihn 1.098,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 366,24 DM seit dem 01.03.1999 und auf weitere 732,48 DM seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 146,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass nach der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 a EFZG Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen seien.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger hat noch einen restlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 30 Arbeitstage seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Februar und März 1999 in Höhe von 1.098,72 DM brutto und für weitere 4 Arbeitstage seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 in Höhe von 146,50 DM brutto.

Gemäß § 10 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1 a Satz 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei nicht zum Arbeitsentgelt das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt gehört. Danach bemisst sich die Entgeltfortzahlung, wie die Merkmale „für ihn” und „regelmäßig” zeigen, nach der individuellen, von gleichförmiger Stetigkeit und Dauer bestimmten Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers, die sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag richtet, sich aber auch aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben kann (vgl. LAG Hamm in Urt. v. 18.04.2000 – 11 Sa 1872/99 und 11 Sa 1946/99 –, LAG Hamm in Urt....

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