Revision aufgehoben., zurückverwiesen 26.06.2002 11 Sa 1285/02
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1877/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.12.1992 nach Maßgabe des Bundesmanteltarifvertrages für die Deutsche Entsorgungswirtschaft (BMTV-Entsorgungswirtschaft) seit 1971 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer gegen einen Stundenlohn bis Januar 1999 in Höhe von 22,33 DM brutto und ab Februar 1999 in Höhe von 22,89 DM brutto besteht, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 54 Arbeitstagen während der Zeit von Januar bis April 1999 in Höhe von 1.972,32 DM brutto.
Die Beklagte leistete die Entgeltfortzahlung lediglich auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit von 7,4 Stunden pro Arbeitstag.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 16.02.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses, dem Kläger am 13.03.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 12.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 04.05.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach Basis für die Entgeltfortzahlung die regelmäßige durchschnittliche tarifliche Arbeitszeit von 37 Arbeitsstunden in der Woche sei und bekräftigt seine Auffassung, dass Überstunden, die mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer anfielen, zur regelmäßigen Arbeitszeit zu rechnen und dementsprechend auch bei Arbeitsunfähigkeit zu vergüten seien.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 16.02.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.972,32 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 214,37 DM seit dem 01.02.1999, auf weitere 439,49 DM seit dem 01.03.1999 auf weitere 732,48 DM seit dem 01.04. 1999 und auf weitere 585,89 DM seit dem 01.05.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass nach der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 4 EFZG Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen seien.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter Einbeziehung der in der Vergangenheit über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeit.
Gemäß § 10 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1 a Satz 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei nicht zum Arbeitsgeld das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt gehört. Danach bemisst sich die Entgeltfortzahlung, wie die Merkmale „für ihn” und „regelmäßig” zeigen, nach der individuellen, von gleichförmiger Stetigkeit und Dauer bestimmten Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers, die sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag richtet, sich aber auch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben kann (vgl. LAG Hamm in Urt. v. 18.04.2000 – 11 Sa 1872/99 –; LAG Düsseldorf in Urt. v. 17.02.2000 – 11 Sa 1849/99 –). Von einer derartig vereinbarten Arbeitszeit hätten die Parteien aber nur dann Gebrauch gemacht, wenn der Kläger aufgrund vorausgegangener Abrede in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleichbleibenden fest vereinbarten Arbeitsstundenzahl zur Arbeitsleistung herangezogen worden wäre (vgl. LAG Düsseldorf aaO; LAG...