Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigungsverpflichtung, Vollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Weiterbeschäftigungsurteil ist nach § 888 ZPO und nicht nach § 894 ZPO zu vollstrecken.

2. Zur Auslegung einer titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung können Tatbestand und Entscheidungsgründe des zugrundeliegenden Urteils herangezogen werden.

3. Wird durch eine nach Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung vorgenommene Versetzung des Arbeitnehmers der Verurteilung die Grundlage entzogen, so kann der Arbeitgeber diese Einwendung nur im Verfahren nach § 767 ZPO, nicht im Vollstreckungsverfahren geltend machen.

 

Normenkette

ZPO §§ 767, 888, 894

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.05.1987; Aktenzeichen 17 Ca 5451/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446441

RzK, I 10k Nr 5 (LT1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 888 ZPO, Nr 15 (LT1-3)

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