Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 23.09.1987; Aktenzeichen 17 Ca 5451/86)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13.10.1987 wird der Beschluß über die Festsetzung eines Zwangsgeldes des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.1987 – 17 Ca 5451/86 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Streitwert: 1.200,00 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist in einem Kündigungsschutzprozeß durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.1986 – 17 Ca 5451/86 – unter Ziffer 2 verurteilt worden, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrerin in der Sonderberufsschule mit einer Unterrichtsstundenzahl von wöchentlich 13 Stunden weiterzubeschäftigen. In der Begründung hierzu hat das Arbeitsgericht ausdrücklich auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 – GS 1/84 – Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen Seite 7 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 86 d.A.) verwiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 03.02.1987 zugestellt worden und ist inzwischen rechtskräftig.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.1987 von ihrem bisherigen Beschäftigungsort im Jugenddorf F. in das Jugenddorf O. versetzt hatte, hat das Arbeitsgericht Köln auf Antrag der Klägerin durch Beschluß vom 27.05.1987 dem Beklagten gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld angedroht, falls die Klägerin nicht spätestens ab dem 09.06.1987 als Lehrerin an der Sonderberufsschule im Jugenddorf F. beschäftigt werde.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 07.07.1987 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, eine Auslegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils ergebe, daß sich die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nur auf eine Beschäftigung im Jugenddorf F. beziehe. Nach Eintritt der Rechtskraft könne eine Erfüllung des titulierten Anspruchs, eingetreten durch die Versetzung, nur mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Da der Beklagte der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung aus dem Urteil vom 09.11.1986 weiterhin nicht nachgekommen ist, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin vom 15.06.1987 durch Beschluß vom 23.09.1987 das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die Beschlußgründe des Landesarbeitsgerichts verwiesen. Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 01.10.1987 zugestellten Festsetzungsbeschluß hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die am 14.10.1987 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

In der Beschwerde vertritt der Beklagte im wesentlichen die Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses tituliert sei und zudem derzeit eine Beschäftigung der Klägerin aus Mutterschutzgründen unstreitig nicht möglich sei.

Die Klägerin tritt dem mit der Auffassung entgegen, sie habe nach erfolgreichem Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens erst recht einen Anspruch auf Beschäftigung. Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen „Beschäftigung” nach und „Weiterbeschäftigung” bis zur rechtskräftigen Entscheidung ergäben sich aus dem vorgenannten Beschluß des Großen Senats des BAG nicht. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, obwohl sie sich derzeit im Mutterschutz befinde, ein Rechtsschutzinteresse an der Zwangsvollstreckung, weil ihr sonst die spätere Arbeitsaufnahme an dem ihr zustehenden Arbeitsplatz erheblich erschwert würde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die nach §§ 793 ZPO, 78 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch im übrigen zulässig.

Ihr steht nicht die materielle Rechtskraft des Androhungsbeschlusses vom 27.05.1987 entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Androhungsbeschluß nach § 888 ZPO überhaupt der materiellen Rechtskraft fähig ist. Zweifel bestehen schon insoweit als hier eine Androhung im Unterschied zur Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht vorgesehen und daher für das Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutungslos ist (vgl. OLG Hamm, Der Rechtspfleger 1986, 302; LG Gießen, MDR 1981, 413 f). Jedenfalls entfaltet hier der Androhungsbeschluß bei unterstellter Rechtskraftfähigkeit keine Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren. Es liegt wegen der verschiedenen Vollstreckungsanträge und wegen des neuen Sachverhaltes zum Mutterschutz ein anderer Streitgegenstand vor.

2. Die Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet.

Ob dem Vollstreckungsantrag aufgrund des Umstandes, daß sich die Klägerin im Mutterschutz befindet, das zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehörende Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann unentschieden bleiben.

Denn es fehlt an einem heute noch vollstreckungsfähigen Titel. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens ist das Urteil auf Weiterbeschäftigung gegenstandslos geworden. Der Titel erfaßt lediglich die Weiterbeschäftigung bi...

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