Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war, hat keinen Anspruch darauf, während der Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung im laufenden Prozess weiterbeschäftigt zu werden. Das hat das LAG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Mitarbeitende haben im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch, vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Das gilt grundsätzlich auch nach einer Kündigung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, nimmt die Rechtsprechung üblicherweise an, dass der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits entfällt.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des gekündigten Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber stattzufinden. Das LAG Köln hatte vorliegend zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war, möglicherweise einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis hat.

Der Fall: Kündigung eines Vorfeld-Initiators

Auch sogenannte Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl haben gemäß § 15 Abs.3 b BetrVG einen Sonderkündigungsschutz. Das sind Arbeitnehmende, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren.

Im vorliegenden Fall wollte ein Arbeitnehmer, der als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl engagiert war und die Kündigung erhielt, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits durchsetzen. Seiner Meinung nach könne das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis erlangen, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde.

LAG Köln: Kein besonderes Interesse an Weiterbeschäftigung

Das Landesarbeitsgericht Köln war anderer Auffassung und entschied, dass der Arbeitnehmer auch als Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl im einstweiligen Rechtsschutz keinen Weiterbeschäftigungsanspruch hat. Das Gericht begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer seine Forderung nach einer Weiterbeschäftigung ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition stütze. Auf eine solche komme es aber bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz nicht an.

Wie die anderen Kündigungsschutzregelungen im Rahmen der Betriebsverfassung seien auch Regelungen zum Schutz von Vorfeld-Initiatoren in erster Linie dafür gedacht, die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit zu sichern. § 15 KSchG diene folglich nicht primär den persönlichen Interessen der erfassten Personen, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

Status als Vorfeld-Initiator nicht entscheidend

Der Status als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl stelle keinen geeigneten Aspekt dar, um die Interessenabwägung im Hinblick auf den allgemeinen Beschäftigungsanspruch entscheidend zu beeinflussen. Ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung konnte das Gericht daher nicht erkennen.


Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. Januar 2024, Az. 7 GLa 2/24


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