Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall zu einer vom Betriebsrat geforderten Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros (hier abgelehnt)
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.06.2023; Aktenzeichen 17 BV 1/23) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2023 - 17 BV 1/23 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros.
Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit derzeit ca. 70 Filialen und ca. 3.500 Mitarbeitern in Deutschland. Der siebenköpfige Betriebsrat der Filiale K/S, in der ca. 125 Arbeitnehmer tätig sind, begehrt für seine Arbeit ein größeres Büro.
Der Betriebsrat hat behauptet, das ihm zur Verfügung stehende Büro habe wegen der Möblierung nur eine nutzbare Fläche von etwa 14 bis 15 qm. Die von der Eingangstür aus gesehen rechte Wand weise keine Schallisolation auf. Daher sei es möglich, sämtliche Gespräche in dem angrenzenden Minilager der Kinderabteilung mitzuhören.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm im Betrieb der Arbeitgeberin ein abschließbares, beheizbares, beleuchtbares, den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entsprechendes, optisch und akustisch hinreichend abgeschirmtes Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, welches mindestens 28 qm groß ist und in dem er insbesondere seine Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchführen sowie Sprechstunden abhalten und sonstige zu erledigende Aufgaben (z.B. Schreibarbeiten) durchführen kann.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, der Betriebsrat könne seine Sitzungen in dem ihm zur Verfügung stehenden 21 qm großen Büro problemlos abhalten und dort auch seiner sonstigen Tätigkeit nachkommen. In der Filiale K/S stehe kein Raum zur Verfügung, der in ein Betriebsratsbüro umgewandelt werden könne. Eine Erweiterung durch Teile des angrenzenden Lagerraums sei nicht möglich, da die dort gelagerte Ware zur Wahrung von brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht in einem kleineren Raum aufbewahrt werden dürfe.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats mit einem am 01.06.2023 verkündeten Beschluss gestützt auf § 40 Abs. 2 BetrVG stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Büro sei nicht ausreichend groß und nicht akustisch abgeschirmt. Denn die zur Verfügung stehende Fläche betrage effektiv nur 14 bis 15 qm. Der Raum müsse zudem den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entsprechen. Für einen siebenköpfigen Betriebsrat sei eine Raumgröße von 28 qm erforderlich. Notwendig sei auf Grund des Erfordernisses der Vertraulichkeit, dass der Raum optisch und akustisch abgeschirmt sei, was bei dem derzeit genutzten Betriebsratsbüro nicht der Fall sei. Unerheblich sei, ob die Arbeitgeberin über einen geeigneten freien Raum verfüge. Gegebenenfalls müsse sie zur hinreichenden Ausstattung des Betriebsrats ein bisher anderweitig genutztes Zimmer räumen und dessen bisherige Funktion auslagern. Wie die Arbeitgeberin dies mache, bleibe ihr überlassen.
Gegen diesen ihm am 15.06.202 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.06.202 eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.09.2023 mit einem am 14.09.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Arbeitgeberin behauptet, der Betriebsrat sei in dem ihm zur Verfügung stehenden Büro seit vielen Jahren problemlos seiner Betriebsratstätigkeit nachgegangen. Wenn das Arbeitsgericht Köln darauf abstelle, dass die "verfügbare Fläche" nur etwa 14 bis 15 qm betrage, sei es für sie nicht ersichtlich, weshalb die verfügbare Fläche durch die Ausstattung des Raums mit Möbeln, welche die Nutzbarkeit als Büro gerade herstellen soll, abnehme. Wenn der Betriebsrat kein Interesse an den Möbeln habe, könnten diese aus dem Büro entfernt werden.
Das Büro sei voll funktionsfähig mit Schreibtischen, Einbauschränken und einem internetfähigen PC ausgestattet. Der Betriebsrat könne in dem Raum seine Unterlagen lagern, wobei der Betriebsrat keine größeren Mengen an analogen Unterlagen für einen längeren Zeitraum aufbewahren müsse. In dem Betriebsratsbüro könnten auch problemlos Besprechungen mit bis zu zehn Personen abgehalten werden. Welche seiner Aufgaben und Tätigkeiten des Betriebsrats in dem bereitgestellten Betriebsratsbüro nicht erledigt werden könne und inwieweit eine Fläche von 28 qm benötigt werde, habe das Arbeitsgericht nicht dargelegt.
Das Büro des Betriebsrats genüge den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Es habe Fenster, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und eine ausreichende Schallisolation. Bei der von der Tür aus gesehen rechten Wand handele es sich um eine Feuerschutzwand. Diese Wand sei...