Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat, sachliche Mittel, Freischaltung der Telefonanlage
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat in einem Betrieb mit mehreren räumlich entfernt voneinander liegenden Verkaufsstellen die Telefonanlage so einzurichten, dass ein direkter Telefonkontakt sämtlicher Mitarbeiter zu allen Betriebsratsmitgliedern ermöglicht wird.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Aktenzeichen 5 BV 43/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2000 – 5 BV 43/00 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, dass jedes Betriebsratsmitglied von den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern über vorhandene Telefonanlagen angerufen werden kann.
Die Antragsgegnerin (Arbeitgeber) vertreibt bundesweit D. über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und dem Arbeitgeber Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind. Der Antragsteller ist der für den Bezirk H. gewählte fünfköpfige Betriebsrat und zuständig für 25 Verkaufsstellen, in denen ca. 100 Mitarbeiter, teils als Vollzeit-, Teilzeitkräfte oder Aushilfen tätig sind. Die Verkaufsstellen werden von H. aus verwaltet. Das Büro des Betriebsrates befindet sich in H. Dort ist der Betriebsrat an anderthalb Wochentagen erreichbar. Die Betriebsratsvorsitzende, die zugleich Mitglied des Gesamtbetriebsrates, Vorsitzende eines auf Gesamtbetriebsratsebene gebildeten Gesundheitsausschusses und Mitglied des Wirtschaftsausschusses ist, ist in der Verkaufsstelle H./S. tätig. Die stellvertretende Vorsitzende in der Verkaufsstelle N., zwei weitere Betriebsratsmitglieder arbeiten in der Verkaufsstelle W.-D. und das fünfte Betriebsratsmitglied in der Verkaufsstelle R. Die 25 Verkaufsstellen sind bis zu 70 km von H. entfernt. Die einzelnen Verkaufsstellen verfügen über Telefonanlagen, von denen nur eine begrenzte Anzahl von Nummern angewählt werden kann, von außen sind die Verkaufsstellen nicht anrufbar. Dem Betriebsrat wurden von der Arbeitgeberin zwei Amtsleitungen freigeschaltet und zwar auf seinen Wunsch für das Betriebsratsbüro in H. sowie die Verkaufsstelle, in der die Betriebsratsvorsitzende tätig ist. Damit können die Mitarbeiter sämtlicher Filialen den Betriebsrat in seinem Büro und die Betriebsratsvorsitzende in ihrer Verkaufsstelle telefonisch erreichen. Zu den Verkaufsstellen, in denen die übrigen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, besteht für die Mitarbeiter kein direkter Telefonanschluss. Die Betriebsratsmitglieder selbst können jedoch ihrerseits von den Filialen aus, in denen sie beschäftigt sind, sämtliche anderen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrats telefonisch erreichen.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es sei gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Pflicht des Arbeitgebers, eine uneingeschränkte telefonische Kommunikation zwischen den im Betrieb des Betriebsrates gelegenen Verkaufsstellen zu ermöglichen. Jedenfalls müssten von sämtlichen Verkaufsstellen aus diejenigen Verkaufsstellen erreichbar sein, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt seien. Denn das Betriebsratsbüro in H. sei nicht ständig besetzt und die für die Mitarbeiter ansonsten nur noch telefonisch erreichbare Betriebsratsvorsitzende sei wegen ihrer Ausschusstätigkeit und aus Urlaubs- und Krankheitsgründen häufig abwesend.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass zwischen sämtlichen Filialen Telefongespräche möglich sind,
hilfsweise:
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von allen Filialen aus die Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telefonisch erreicht werden können sowie das von den Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telefonisch sämtliche anderen Filialen erreicht werden können, soweit dies noch nicht geschehen ist,
äußerst hilfsweise:
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von den Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telefonisch sämtliche anderen Filialen erreicht werden können, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Hauptantrag unzulässig sei, da die Frage, ob Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder nicht tätig seien, untereinander telefonisch kommunizieren könnten, keine Angelegenheit des § 40 BetrVG sei. Im...