Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Einigungsstelle zum Thema “Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung„. Festsetzung der Zahl der Beisitzer
Leitsatz (amtlich)
1. Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
2. Zahl der Beisitzer
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einigungsstelle ist zur Regelung der “Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung inklusive einer psychischen Gefährdungsbeurteilung„ nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG,
2. Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sind mit je 3 Beisitzern zu besetzen, da es sinnvoll erscheint, Fachkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle selbst vorzuhalten.
Normenkette
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.08.2017; Aktenzeichen 3 BV 204/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2017 - Az. 3 BV 204/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema "Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung".
Im Konzern der Arbeitgeberin, einem weltweit tätigen Luftfahrtunternehmen, gilt eine im Jahr 1998 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz (Bl. 120 - 144 der Akte) die unter § 4 eine Regelung zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen enthält.
Vor dem Hintergrund der geplanten Schließung der Station K mit ihren ca. 130 Arbeitnehmern hält es der Betriebsrat für geboten, die Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Belastungen und Gefährdungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 5 ArbSchG zu beurteilen. Dem verschließt sich die Arbeitgeberin nicht. Zwischen den Beteiligten konnte jedoch keine Einigung darüber erzielt werden, nach welcher Methode diese Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist. Der Betriebsrat bevorzugt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem sog. BAAM-Verfahren (Beurteilung von Arbeitsinhalten, Arbeitsorganisation, Mitarbeiterführung und sozialen Beziehungen), das in einer ersten Stufe eine Analyse von Belastungsschwerpunkten mittels eines anonymisierten Fragebogens vorsieht.
Am 24.07.2017 beschloss der Betriebsrat, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand " Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive der psychischen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb der D L AG/P A am Flughafen K einzuberufen, als Vorsitzenden Herrn Richter am Landesarbeitsgericht K a.D. Dr. B einzusetzen und die Zahl der Beisitzer mit jeweils drei festzulegen. Den Fall, dass die Arbeitgeberin dem nicht zustimmen solle, beschloss der Betriebsrat, ein Einsetzungsverfahren gemäß § 100 ArbGG vor dem Arbeitsgericht Köln einzureichen.
Mit E-Mail vom 28.07.2017 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass er die Anrufung einer Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse nicht für erforderlich halte.
Der Betriebsrat hat beantragt,
zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive einer psychischen Gefährdungsbeurteilung, im Betrieb der D L AG/P A am Flughafen K Herrn Dr. B , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht K a.D., zu bestellen und die Zahl der Beisitzer pro Seite auf drei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig gehalten, da der Antrag zu unbestimmt sei, um eine geeignete Grundlage für eine Einigungsstelle zu bieten. Eine Gefährdungsbeurteilung sei - so ihre Ansicht - gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung nach dem im Konzern üblichen Standard durchzuführen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.08.2017 den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben, da die Einigungsstelle zur Regelung der Thematik nicht offensichtlich unzuständig sei. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Das Widerrufsbegehren sei zwar weit und voll umfänglich, letztlich aber klar umrissen.
Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 30.08.2017 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 13.09.2017 nebst Begründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Arbeitgeberin hält den Antrag für nicht hinreichend bestimmt. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Es werde nicht deutlich, welche Teile des Betriebs in K Gegenstand der Verhandlungen in der Einigungsstelle werden sollten. Der Betriebsrat bezeichne auch nicht die betroffenen Arbeitsplätze. Seinem Wortlaut nach umfasse der Antrag den gesamten Betrieb am Flughafen K ohne erkennen zu lassen, welche konkreten Arbeitsplätze gemeint seien und welche Gefahren analysiert werden sollten.
Die Grundsätze der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen seien bereits abschließend durch die Konzernbetriebsvereinbarung geregelt. Sie, die Arbeitgeberin sei bereit, die Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung ohne Beauftragung eines externen Gutachters durchzuführen. Die Zahl der Beisitzer sein im Übrigen vom Ar...