Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erfüllung eines Titels auf unveränderte Weiterbeschäftigung als Leiter eines bestimmten Amtes wird unmöglich, wenn das Amt nicht mehr existiert, weil im Zuge einer Verwaltungsreform die darin zusammengefassten Sachaufgaben auf vier verschiedene andere Ämter und drei Dezernate verteilt wurden.

2. Die Umstrukturierung muss substantiiert dargelegt werden. Sie darf nicht lediglich vorgeschoben oder nur aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen worden sein, gerade um die Weiterbeschäftigung zu verhindern.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 12 Ca 3252/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.07.2001 gegen den den Zwangsgeldantrag des Klägers zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2001 – 12 Ca 3.252/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf Abschnitt I der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf abgestellt, dass die begehrte Weiterbeschäftigung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors vom 10.10.2000 der Beklagten unmöglich geworden sei. Dabei sei Ziffer 2 des Urteilstenors entsprechend seiner Formulierung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen” so auszulegen, dass eine Weiterbeschäftigung als Amtsleiter des Amtes 12 gemeint sei. Die Beklagte könne nicht mit Hilfe eines Zwangsmittels gezwungen werden, ihre auf der in Art. 12, 14 GG garantierten unternehmerischen Freiheit beruhende arbeitsorganisatorische Maßnahme zurückzunehmen und den alten Organisationsstand wiederherzustellen. Die Beschäftigung als Amtsleiter eines anderen Amtes sei nicht Inhalt des Urteilstenors vom 10.10.2000.

Gegen den dem Kläger am 28.06.2001 zugestellten Beschluss hat dieser am 12.7.2001 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seiner urteilsgemäßen unveränderten Weiterbeschäftigung keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden; somit sei sie auch nicht unmöglich geworden. Eine Organisationsentscheidung könne jederzeit rückgängig gemacht werden. Die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft und verlängerter Arm des Staates könne sich nicht selbst auf Art. 12, 14 GG berufen. Sämtliche Aufgaben, die innerhalb des Amtes 12 wahrgenommen worden seien, bestünden fort und würden vom gleichen Personalkörper weiterhin wahrgenommen, verteilt allerdings in vier verschiedene Ämter und drei Dezernate.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2001 – 12 Ca 3.252/00 – zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich weiterhin darauf, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Leiter des Amtes 12 unmöglich geworden sei. Dabei könne sich auch ein öffentlicher Arbeitgeber auf seine unternehmerische Organisationsfreiheit berufen, wie z. B. schon die Möglichkeit beweise, auch betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat es der Kläger und Beschwerdeführer versäumt, in der Beschwerdeinstanz einen Antrag zu formulieren. Jedoch kann seinem Vorbringen konkludent entnommen werden, dass er begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinem erstinstanzlich formulierten Zwangsgeldantrag stattzugeben.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Weiterbeschäftigung des Klägers entsprechend Ziffer 2 des Urteilstenors vom 10.10.2000 mit der richtigen Begründung abgelehnt, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen als Amtsleiter unmöglich ist.

a. Das Arbeitsgericht hat den zu vollstreckenden Weiterbeschäftigungstitel authentisch so ausgelegt, dass mit den „unveränderten Arbeitsbedingungen” gerade auf eine Beschäftigung als Amtsleiter des bisherigen Amtes 12 abgestellt wird. Nur mit einer solchen Auslegung wird der Urteilstenor als Grundlage für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme hinreichend bestimmt. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Überdies gebietet auch die arbeitsvertragliche Situation des Klägers eine solche Auslegung.

b. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Amtsleiter des Amtes 12 ist der Beklagten unmöglich, weil das Amt 12 als solches nicht mehr existiert. Ein nicht existierendes Amt kann vom Kläger auch nicht geleitet werden.

c. Der Einwand des Klägers, dass die zuvor in dem Amt 12 zusammengefassten Sachaufgaben auch weiterhin existierten und in der Verwaltung der beklagten Stadt erledigt werden müssten, ist demgegenüber unerheblich. Mit einem derartigen Einwand mag ein Sachbearbeiter gehört werden können, dessen Aufgaben ...

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