Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zurückverweisung ist nach §§ 98 Abs. 2, 91 Abs. 1 ArbGG auch dann nicht möglich, wenn die/der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Vorsitzenden der Einigungsstelle ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bestellt. Die Verfahrensverstöße führen auch nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung.
2. Der Prüfungsmaßstab der Offensichtlichkeit gilt nicht nur für die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle, sondern auch für alle anderen im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen (wie LAG Köln, Beschluss vom 24.10.1996, 6 TaBV 59/96).
Normenkette
ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.12.2000; Aktenzeichen 3 BV 196/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der F RD G & C K. Er hat in seiner Sitzung vom 04.05.2000 beschlossen, für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss
- den Jahresabschluss der F t p für das Kalenderjahr 1999,
- den Quartalsbericht I der F R für das Kalenderjahr 2000 und
- die (sogenannten) DB-II-Listen der F R für das I. Quartal für das Kalenderjahr 2000 aufgeschlüsselt nach Geschäftsstellen anzufordern.
Dem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegengetreten, sie habe dem Antragsteller am 05.07.2000 eine Rohfassung des Jahresabschlusses 1999 vorgelegt und erläutert. Damit habe sie den Erfordernissen des § 108 Abs. 5 BetrVG Rechnung getragen. Einen Quartalsbericht I/2000 gebe es bei der Antragsgegnerin nicht mehr; sie habe darüber hinaus dem Antragsteller die entsprechenden Daten und Zahlen am 05.07.2000 mitgeteilt, erläutert und näher dargelegt. Vergleichbares gelte auch für die von dem Antragsteller verlangte Vorlage von Kopien der sog. DB-II-Listen. Nachdem zunächst bei der F t p G & C K als auch bei der (nicht mehr existenten) F R Z G Gesamtbetriebsräte bestanden hätten, sei aufgrund des Zusammenschlusses dieser Firmen nur noch ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Nachdem in mit der DAG/ÖTV sowie der IG-Metall geschlossenen Tarifverträgen ein Übergangsmandat für die amtierenden Betriebsräte vereinbart worden sei, sei die betriebsverfassungsrechtliche Situation dadurch schwieriger geworden, dass in einem Teil der früheren Region West ein neuer Betriebsrat gewählt worden sei. Wegen dieser Wahl und einer anderen Wahl seien arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren anhängig. Wenn die Antragsgegnerin auch grundsätzlich bereit sei, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Antragstellers zu respektieren, gehe sie doch von einer fehlerhaften Besetzung des Antragstellers aus. Der Antrag sei zurückzuweisen, weil die Beschlüsse, eine Einigungsstelle einzurichten und das vorliegende Verfahren einzuleiten, nicht rechtswirksam erfolgt seien, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei und der Antragsteller keine Beisitzer für eine Einigungsstelle benennen könne.
Das Arbeitsgericht hat durch die Vorsitzende der 3. Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der Beteiligten folgenden Beschluss gefaßt:
- Es ist die Einigungsstelle einzurichten.
- Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle wird Herr D. W Dbestellt.
- Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 Personen festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht u. a. geltend, das Arbeitsgericht habe feststellen müssen, welche Betriebsratsmitglieder derzeit dem Antragsteller rechtmäßig angehörten. Es sei der Antragsgegnerin ein Anliegen, dass über den Antragsteller als Gesamtbetriebsrat tatsächlich die Mehrheit der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen vertreten werde; das sei aber, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen darlegt, zur Zeit nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin beantragt,
- den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 3 BV 196/00, vom 01.12.2000, aufzuheben und den Antrag des Antragstellers und Beschwerdegegners vom 07.09.2000 auf Errichtung einer Einigungsstelle, die Bestellung von Herrn DWD zum Vorsitzenden sowie die Festsetzung der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer
- auf zwei Personen zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufrechterhaltung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln (3 BV 196/00) vom 01.12.2000 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Er erwidert: Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsmäßigkeit einer Beschlussfassung durch den Antragsteller bestreite, handele es sich um einen mit Treu und Glauben und den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zu vereinbarenden Einwand. Die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der angeblich nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Antragsteller nicht nur den Antragsteller selbst, sondern auch seinen Informationsanspruch anerkannt.
...