Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 07.09.1984; Aktenzeichen 14 BV Ha 14/84)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 7.9.1984 – 14 BV Ha 14/84 – wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 10.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Berufung einer Einigungsstelle zur Herbeiführung einer Regelung über spezielle Auswahlrichtlinien für den Bereich Produktentwicklung (= Betrieb des Antragstellers) zur Ergänzung der in dem Großunternehmen der Antragsgegnerin durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.1972 eingeführten einheitlichen Auswahlrichtlinien.

In mehreren Beschlußverfahren seit 1973 haben zunächst der Antragsteller die Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates (rechtskräftig abgewiesen LAG Düsseldorf/Köln vom 25.1.1974 – 13 TaBV 12/73) und später die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des Antragstellers antragsweise geltendgemacht. Ein von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 6 BV 92/80 verfolgter negativer Feststellungsantrag war in der Beschwerdeinstanz mit dem am 13.10.1983 verkündeten Beschluß erfolgreich (19 TaBV 22/81 LAG Düsseldorf/Köln). Die inzwischen gerichtlich bestellte Einigungsstelle (1 BV Ha 1/81 ArbG Köln = TaBV 18/81 LAG Düss./Köln) erklärte sich durch einen Spruch vom 6.11.1981, der mehrheitlich erging, aber nicht gerichtlich angefochten wurde, für unzuständig. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesarbeitsgericht in dem am 3.5.1984 verkündeten Beschluß (6 ABR 68/81) den negativen Feststellungsantrag der Antragsgegnerin unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Zuständigkeit des Betriebsrates könne hier nicht abstrakt ohne Rücksicht auf die Unternehmens Struktur und den Inhalt einer Richtlinie geklärt werden, wie es durch die Vorinstanz versucht worden war. Der Antragsteller hat daraufhin nach vergeblicher Einigungsbemühung (Schreiben vom 4.6.1984) das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und ist mit dem Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 7.9.1984, den die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Beschwerde angefochten hat, erfolgreich gewesen.

Auf den weiteren Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 123–125 d. Akte) wird – auch zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes – Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde, auf deren weiteren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, macht geltend:

Es treffe nicht zu, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 6.11.1981, mit dem diese Ihre Zuständigkeit verneint hat (Bl. 20–27 d. Akte), „unter dem Eindruck” der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf/Köln vom 13.10.1981 – 19 TaBV 22/81 – ergangen sei. Daraus ergebe sich, daß der Spruch vom 6.11.1981 von dem Bestand des genannten Urteils unabhängig sei und nur durch ein Arbeitsgericht in einem Beschlußverfahren aufgehoben werden könne. Der Fortbestand des Einigungsstellenspruchs mache die neue Einigungsstelle offenbar unzuständig, weil im Falle der Aufhebung des Spruchs die alte Einigungsstelle ihre Tätigkeit fortsetzen müsse. Es sei auch rechtsmißbräuchlich, nach einem die Unzuständigkeit feststellenden Spruch der Einigungsstelle wegen der gleichen Materie Immer wieder neue Einigungsstellen anzurufen, bis irgendwann einmal eine Einigungsstelle Ihre Zuständigkeit bejahte. Die Überprüfung des Einigungsstellenspruchs vom 6.11.1981 könne auch nicht in dem vorliegenden Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG inzidenter überprüft werden. Der Antragsteller habe nicht einmal in dem Revisionsverfahren 6 ABR 68/81 vor dem Bundesarbeitsgericht seinen Antrag auf den Spruch der Einigungsstelle vom 6.11.1981 erstreckt. Zutreffend ergebe sich auch aus den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf/Köln vom 25.1.1974 – 13 TaBV 12/73 – und vom 13.10.1981, der der Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 2 BetrVG habe. Schließlich sei es auch offenkundig, daß jede Ausfüllung der mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Richtlinien durch Einzelbetriebsvereinbarungen zwingend zu einer den Inhalt der bestehenden Richtlinien abändernden Rechtsnorm führe. Durch derartige vom Antragsteller als „Ergänzung” bezeichnete Einzelbetriebsvereinbarungen werde zwingend der Handlungsspielraum der Betriebspartner im Betrieb Produktentwicklung geändert. Eine Änderung durch Einzelbetriebsvereinbarungen würde den Sinn der Richtlinien vom 21.12.1972, nämlich die Durchsetzung einer für alle Betriebe der Antragsgegnerin einheitlichen Personalpolitik ins Gegenteil verkehren.

Im übrigen wird ergänzend auf die beiderseitigen Schriftsätze des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen und von einer Darstellung des Tatbestandes entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist an sich statthaft und auch im übrigen zulässig, sie ist jedoch in der Sache selbst erfolglos. Zutreffend und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 543 Abs. 1 ZPO hi...

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