Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.02.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 3268/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 31.10.1996.
Die beklagte GmbH ist ein Betrieb, der bisher Milchfilter, Stilleinlagen, Vliesstoffe und Produkte für die erste Hilfe produzierte und vertrieb. Er beschäftigte ca. 63 Arbeitnehmer, darunter seit März 1978 die am 25.02.1946 geborene Klägerin als kaufmännische Angestellte – zuletzt als einzige Arbeitnehmerin in ihrer Versandabteilung. Unter dem 30.10.1996 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich wegen einer zum 31.03.1997 geplanten Stillegung wesentlicher Betriebsteile (nämlich der Bereiche Stilleinlagen, Vliesstoffe, Milchfilter, Watte und Mulltupfer) sowie der geplanten Stillegung im Bereich Erste Hilfe; im letzteren Bereich sollte der Handel fortgesetzt werden. Nach dem Interessenausgleich sind in den dort namentlich aufgeführten Bereichen „personelle Reduzierungen” erforderlich, u. a. in den Bereichen Versand/Lager. Weiter heißt es: „Die von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, in der anliegenden Liste – Anlage A aufgeführt, aus der sich auch die jeweils einzuhaltende Kündigungsfrist sowie die Zeitpunkte ergeben, zu denen die Arbeitsverhältnisse enden sollen. – Die Anlage A wird zum Gegenstand des Interessenausgleichs und des Sozialplanes gemacht. – Die Kündigungen der zu entlassenden Arbeitnehmer/innen erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen und einzelvertraglichen Kündigungsfristen” (Bl. 24 f.). In der angesprochenen Anlage A wird u. a. die Klägerin namentlich aufgeführt (Bl. 26). Der unter dem gleichen Datum (30.10.1996) abgeschlossene Sozialplan sieht für die zu entlassenden Arbeitnehmer Abfindungen vor, die sich im Falle der Klägerin auf 16.910,– DM beläuft. In Ausführung des Interessenausgleichs kündigte die Beklagte der Klägerin am 31.10.1996 zum 30.04.1996. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit vorliegender Klage, mit der sie wirtschaftliche Gründe für die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen bestritten hat; insoweit hat sie substantiierte Angaben durch die Beklagte vermißt. Die im Interessenausgleich erwähnten Stillegungen der aufgeführten Bereiche hat sie mit Nichtwissen bestritten. Zudem könne dem Beklagtenvortrag kein Sanierungskonzept entnommen werden. Jedenfalls solle der Vertriebsbereich bestehen bleiben; diesem Bereich sei sie zuzurechnen, und in diesem Bereich habe die Beklagte im August 1996 eine Neueinstellung vorgenommen. Sie könne auch im Vertrieb arbeiten, was schon phasenweise geschehen sei. I.ü. seien mehrere Arbeitnehmer, denen in Ausführung des Interessenausgleichs gekündigt worden sei, von einer neu gegründeten Fa. … GmbH, die ab Januar 1997 in den alten Betriebsräumen ihre Tätigkeit aufgenommen habe, übernommen worden. Schließlich sei die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl nicht nachvollziehbar, sondern mit groben Fehlern behaftet.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die mit Schreiben vom 31.10.1996 zum 30.04.1997 ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Interessenausgleich berufen, dessen Maßnahmen durch anhaltende Verluste erforderlich geworden seien. Restliche Aktivitäten im Vertrieb seien durch das Streckengeschäft (Belieferung der Kunden unmittelbar durch ihre Lieferanten) bedingt. Verbleibende Versandarbeiten würden von anderen Arbeitnehmern miterledigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und meint, das Arbeitsgericht hätte die wirtschaftlichen Hintergründe der Stillegungsmaßnahmen, zu denen die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen habe, überprüfen und ihrem Vortrag nachgehen müssen, wonach der Versand – wie es Gegenstand der Verhandlungen mit dem Betriebsrat gewesen sei – ursprünglich in ein Verteilzentrum habe ausgelagert werden sollen, was aber gescheitert sei. Der Versandbereich entfalle auch nicht, da der dortige Arbeitsanfall nicht zurückgegangen sei. Ihre bisherigen Aufgaben auf verbleibende Mitarbeiter zu verteilen, sei ausgeschlossen. Ihre bisherige Urlaubsvertretung Frau K. betreue weiterhin den Versand und sei dort bis zu sechs Stunden täglich beschäftigt. Zudem ließen ihre beruflichen Fähigkeiten sie geeignet erscheinen, auch im Vertrieb tätig zu werden. Das gleiche gelte für das Lager, für das die Beklagte einen Mitarbeiter eingestellt habe; Versand und Lager seien einheitlich zu betrachten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß die mit Schreiben vom 31.10.1996 zum 30.04.1997 ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Die Beklagte bean...