Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Beschränkung des Erwerbs auf einzelne Betriebsteile erfordert entsprechenden Willen der Beteiligten. Übergang von Arbeitsverhältnissen. Betriebsteilübergang. Zuordnung der Arbeitsverhältnisse. Zentrale Dienste
Leitsatz (amtlich)
1. Wer im Einvernehmen mit dem Veräußerer die Möglichkeit erwirbt, einen Betrieb insgesamt fortzuführen, erwirbt grundsätzlich auch den gesamten Betrieb und nicht nur die Betriebsteile, die er fortführen will. Die Beschränkung des Erwerbs auf einzelne Teile eines Betriebes setzt einen gerade darauf gerichteten Willen der Beteiligten voraus – insbesondere einen entsprechend beschränkten Veräußerungswillen. Fehlt es an letzterem, ist ein nur auf Betriebsteile beschränkter Erwerbswille, der gegenüber dem Veräußerer nicht zum Ausdruck gekommen ist, unbeachtlich.
2. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die in zentralen Unternehmensbereichen tätig waren, gehen auf einen Betriebsteilerwerber dann über, wenn ihre Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend den übergehenden Betriebsteilen zugute kam. Das ist anzunehmen, wenn für den zentral tätigen Arbeitnehmer die Beschäftigungsmöglichkeit im verbleibenden zentralen Unternehmensbereich des Veräußerers infolge des Betriebsteilübergangs entfällt.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.06.2000; Aktenzeichen 6 Ca 471/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2000 verkündete Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 471/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag des Klägers eingetreten ist. Der Kläger war seit April 1993 bei der Firma M. C. D. GmbH – einem Unternehmen für Computer-Großhandel mit Sitz in H. – als Bilanzbuchhalter und Sachbearbeiter beschäftigt. Der Betrieb ging Ende August 1999 durch Verschmelzung auf die Firma F. & W. C. GmbH mit Sitz in B. Über, die ihn in H. als selbständige Niederlassung weiterführte und am 25.10.1999 Insolvenzantrag stellte. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt H. in B. bestellt. Dieser stellte alle Arbeitnehmer mit Schreiben vom 01.12.1999 von der Arbeit frei, vermietete die Geschäftsräume an die Beklagte und verkaufte ihr die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Beklagte führte die betriebliche Tätigkeit mit dem größten Teil der Belegschaft fort. Vier Arbeitnehmer aus der Verwaltung, darunter den Kläger, übernahm sie nicht. Die Beklagte hat einen Betriebsübergang bestritten; allenfalls habe sie einen Betriebsteil, nämlich Vertrieb und Service übernommen, nicht aber die Verwaltung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und auf Zahlung der Vergütung für die Monate Januar bis April 2000 stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter mit der Begründung, die Tätigkeit des Klägers sei einem Betriebsteil Buchhaltung bzw. Verwaltung zuzuordnen, für den kein Betriebsübergang stattgefunden habe. Seit Eintritt der Fa. F. & W. sei die Verwaltung soweit wie möglich nach B. verlagert worden. Der Kläger sei zunächst noch bis zur vollen Integration der Buchhaltung in den B. Betrieb mit Abwicklungsarbeiten befaßt gewesen. Sie, die Beklagte, selbst habe in H. keine Buchhaltung betrieben und auch nicht betreiben wollen. Während bis zur Stillegung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter in H. noch restliche Verwaltungsfunktionen ausgeübt worden seien, sei dies seit Aufnahme der Tätigkeit durch sie, die Beklagte, nicht mehr der Fall gewesen. Ihre Tätigkeiten hätten sich auf Vertrieb und Service beschränkt. Zumindest müsse sich der Kläger gegenüber seinen Vergütungsansprüchen § 615 S. 2 BGB entgegenhalten lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.02.2000 abzuweisen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist durch Betriebsübergang Arbeitgeber des Klägers geworden. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gibt allenfalls Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Den Tatbestand des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB stellt die Beklagte – zu Recht – zweitinstanzlich nicht mehr in Frage. Zu Unrecht macht sie jedoch geltend, sie habe den Be...