Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung, Arbeitsbeschaffung für altere Arbeitnehmer durch LKZ
Leitsatz (amtlich)
Die Ablösung des § 97 AFG durch § 217 in Verbindung mit § 218 I Nr. 3 SGB III lässt den für die Zulässigkeit der Befristung ausschlaggebenden Begründungsansatz der Kausalität zwischen Befristung und zeitlich begrenzter Finanzierung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bei der Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer unberührt.
Normenkette
SGB III § 218 I Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.01.2001; Aktenzeichen 13 Ca 8897/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.01.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 8897/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am 03.06.1938 geborene Klägerin ist Grafikerin. Seit Dezember 1990 war sie zunächst mit teils kurzfristigen Unterbrechungen, seit dem 02.10.1995 mit jeweils befristeten Jahresverträgen ohne Unterbrechung für das beklagte Land als Restauratorin beschäftigt. Sie arbeitete an der U. zu K. für das Institut für Ur- und Frühgeschichte und beschäftigte sich mit der Felsbildmalerei in N..
Die drei befristeten Jahresverträge ab 02.10.1995 bis einschließlich 01.10.1998 erfolgten jeweils im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß § 97 AFG. Die befristeten Verträge vom 02.10.1998 bis 01.10.1999 und der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 02.10.1999 bis zum 01.10.2000 erfolgten nach Ablösung der Vorschriften der §§ 91 ff. AFG in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach §§ 217 ff. SGB III. In § 4 Abs. 2 der beiden letzten Arbeitsverträge ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn das Arbeitsamt die Angestellte abberuft und dass die Angestellte das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann, wenn sie eine andere Arbeit findet (§ 269 SGB III). Im letzten befristeten Arbeitsvertrag wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie letztmals bei der U. zu K. als Restauratorin in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (LKZ) gemäß §§ 217 ff. SGB III weiterbeschäftigt wird.
Die Klägerin hat mit ihrer Entfristungsklage geltend gemacht, es fehle an einem sachlichen Grund für die Befristung. Sie habe als Restauratorin an einem mehrbändigen Werk mitgewirkt, das noch nicht abgeschlossen sei. Eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses sei möglich. Das Arbeitsamt sei auch zu einer weiteren Förderung des Arbeitsverhältnisses bereit.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 02.10.1999 bis zum 01.10.2000 nicht beendet worden ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat ausgeführt, die Befristung des Lohnkostenzuschuss finanzierten Arbeitsverhältnisses sei wirksam. Eine Beschäftigung ohne Förderung seitens des Arbeitsamtes sei nicht möglich. Es seien keine finanziellen Mittel vorhanden, um einen weiteren Mitarbeiter für das Buchprojekt am Institut für Früh- und Urgeschichte zu beschäftigen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht als unbegründet abgewiesen, weil die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von Zuschüssen seitens des Arbeitsamtes sachlich gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, die Befristungsrechtsprechung zu ABM-Maßnahmen nach §§ 91 ff. AFG könne auf die Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III nicht übertragen werden. Sie behauptet einen unabweisbaren Arbeitskräftebedarf; die Buchreihe sei noch nicht abgeschlossen. Drittmittel hätten nicht im Vordergrund gestanden. Das Arbeitsamt habe im Oktober 2000 die Bereitschaft erklärt, die Klägerin über eine Anpassungsstrukturmaßnahme (SAM) weiter zu fördern.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 02.10.1999 nicht zum 01.10.2000 beendet worden ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es macht geltend, am Sachgrund der Befristung habe sich durch die Neuregelung im SGB III nichts geändert. Es habe sich um vom Arbeitsamt bewilligte Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer gehandelt, die früher ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 Nr. 3 AFG gehabt hätten und nunmehr in § 217 i. V. m. § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kodifiziert seien. Ohne die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse durch das Arbeitsamt wäre die Klägerin nicht beschäftigt worden. Einen Antrag auf Bewilligung einer Strukturanpassungsmaßnahme beim Arbeitsamt habe sie nicht gestellt, nachdem sich herausgestellt habe, dass hierfür der Zuschuss zu gering sei. Für die erforderlichen Eigenmittel in Höhe von 56.000,00 DM pro weiteren Beschäftigungsjahr für die Klägerin habe es keine Finanzierungsmöglichkeit gegeben. Abgesehen davon sei auch ohne sachlichen Grund nach § 1 Abs. 2 des damals noch geltenden Beschäftigungsför...