Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 3 Ca 2417/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.1999 – 3 Ca 2417/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgrund Fallgruppenbewährungaufstieges höher zu gruppieren ist.
Der am 30.10.1959 geborene Kläger ist seit 01.07.1993 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 17.06.1993 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Ab 01.10.1993 erhält der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT. Er ist mit der Bearbeitung von Asylanträgen bis zur Unterschriftsreife befaßt.
Aufgrund rückläufiger Asylbewerberzahlen und entsprechend geringerem Arbeitskräftebedarf wurde der Kläger vom 20.02. bis 31.10.1995 beim Arbeitsamt Bonn eingesetzt. Unter dem 11.08.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß für ihn nach nunmehr fünfjähriger Bewährung der Fallgruppenaufstieg gemäß § 23 b BAT nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT möglich sei, die Zeiten der Abordnung zum Arbeitsamt Bonn könnten jedoch nicht auf den Bewährungszeitraum angerechnet werden. Der Stichtag für den Fallgruppenaufstieg werde sich um diesen Zeitpunkt hinausschieben und sei deshalb voraussichtlich am 07.07.1999. Tatsächlich ist der Kläger seit 10.06.1999 in Vergütungsgruppe II a eingruppiert.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe bereits ab 01.10.1998 Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe II BAT; denn die Tätigkeit beim Arbeitsamt Bonn könne sich nicht hemmend auf den Ablauf der nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT vorgesehenen fünfjährigen Bewährungszeit auswirken.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab 01.10.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT zu zahlen habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die bei der Bundesanstalt für Arbeit wahrgenommene Tätigkeit nicht auf die vorgeschriebene fünfjährige Bewährungszeit anzurechnen sei. Es handele sich um eine bewährungshemmende Unterbrechung.
Durch Urteil vom 03.11.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bereits ab 01.10.1998 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT zu erhalten. Die fünfjährige Bewährungszeit sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt gewesen. Die Zeiten der Tätigkeit des Klägers beim Arbeitsamt Bonn führten zu einer bewährungshemmenden Unterbrechung. Sie könnten nicht als Bewährungszeit für den Bewährungsaufstieg nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT berücksichtigt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten sei die vom Kläger dort ausgeführte Tätigkeit, auch wenn sie juristischer Art gewesen sei, keine solche, die vergütungsrechtlich nach Vergütungsgruppe III hätte bezahlt werden müssen. Der Kläger habe eine geringerwertige Tätigkeit ausgeübt. Das Gegenteil habe der Kläger nicht spezifiziert vorgetragen. Dem Kläger sei auch keine konkludente Zusage gegeben worden, die Zeit seiner Abordnung an das Arbeitsamt B. werde auf die Bewährungszeit angerechnet. Schließlich sei das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 90 bis 99 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 29.02.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2000 Berufung eingelegt und diese am 19.04.2000 begründet.
Der Kläger verbleibt dabei, dass sich die Tätigkeit beim Arbeitsamt B. nicht als bewährungshemmende Unterbrechung darstelle. Er trägt dazu vor: Während seiner Zuweisung zur Bundesanstalt für Arbeit sei er als juristischer Sachbearbeiter mit einer seiner Tätigkeit bei der Beklagten entsprechenden Arbeit und vergleichbaren Aufgabenstellung im juristischen Bereich vertraut gewesen. Gemäß § 23 a Nr. Satz 2 b BAT analog braucht die vorgeschriebene Bewährungszeit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu werden. Es sei ausreichend, wenn sie teilweise bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhaltes anwende, verbracht werde. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit erfüllt.
Selbst wenn er dort eine niedriger zu bewertende Tätigkeit ausgeübt habe, sei er zum 01.10.1998 nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT höher zu gruppieren. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf BAG Urteil vom 09.10.1968 AP-Nr. 3 zu § 23 a BAT. Dies gelte deshalb, weil die Beklagte sich bei seiner, des Klägers, Zuweisung zur Bundesanstalt für Arbeit nicht im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechtes gehalten habe. Dem stehe auch seine Einverständniserklärung zur Abordnung nicht entg...