Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularmäßige Einschränkung der Einsetzbarkeit eines Arbeitnehmers zum Zwecke der erleichterten Kündbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Einschränkung des Direktionsrechts zum Zweck der erleichterten Kündbarkeit ohne Sozialauswahl ist nach § 307 BGB unwirksam. (BAG 21.02.2017, 3 AZR 297/15).
Normenkette
KSchG § 1; GewO § 106; BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.01.2016; Aktenzeichen 3 Ca 5013/15) |
Tenor
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 08.12.2011 am 31.12.2015 geendet hat.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2015 nicht mit Ablauf des 31.12.2015 aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Produktionsleiter weiter zu beschäftigen.
- Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags bleibt es bei der Klageabweisung.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Befristung vom 08.12.2011 beendet wurde oder durch Kündigung vom 23.06.2015 zum 31.12.2015 geendet hat.
Der am 1972 geborene ledige Kläger war seit dem 23.08.2001 auf der Basis verschiedener jeweils befristeter Verträge als Produktionsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 11.445 EUR. Die Beklagte produziert unter anderem Fernsehsendungen für die Firma R TV-Produktion GmbH. Mitte des Jahres 2015 beschäftigte sie 182 Arbeitnehmer, von denen sie im Rahmen der Beendigung der künstlerischen Tätigkeit des Herrn R 80 Arbeitnehmer zur Entlassung dem Arbeitsamt anzeigte.
Die Beklagte beschäftigt zwei weitere Produktionsleiter. Beide Produktionsleiter sind ebenfalls ledig, jedoch nur 40 Jahre alt und haben eine Betriebszugehörigkeit von elf bzw. zehn Jahren.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass diese Produktionsleiter nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen seien, da der mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag eine Versetzbarkeit ausdrücklich ausschließe.
Der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 08.12.2011 lautet wie folgt:
"1. Vertragsgegenstand
B stellt die Fernsehsendung "TV t " sowie zahlreiche damit verbundene Shows und TV-Events im Auftrag der R TV-Produktion GmbH für den erstausstrahlenden Sender P her (im Folgenden insgesamt "Produktion" genannt), wertet diese Produktion umfassend aus und beschäftigt Arbeitnehmer zur Mitwirkung an dieser Produktion zu den Bedingungen dieses Vertrages, einschließlich der diesem Vertrag als ANLAGE A beigefügten Begriffsbestimmungen.
2. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit
2.1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2012. Der Arbeitnehmer wird bis 31.12.2015 als Produktionsleiter eingestellt.
2.1.1. Zu den Aufgaben und Pflichten vom Arbeitnehmer zählen insbesondere:
Allgemeine Produktionsleitertätigkeiten, d. h. die Leitung der Organisation, die Disposition, insbesondere aller organisatorischen Mitarbeiter (Aufnahmeleiter, Fahrbereitschaft etc.), aller produktionsrelevanten Mitarbeiter, aller direkt künstlerische tätigen Mitarbeiter (Kamera, Schnitt, Regie, etc.) sowie der technischen Belange der Produktion unter Einhaltung und Überwachung der vorgegebenen Budgets, das Verhandeln mit Produktionsmitarbeitern, Darstellern/Künstlern, das Anforderung von Verträgen in Absprache mit der Herstellungsleitung, die Einhaltung rechtlicher und behördlicher Auflagen im Rahmen von Verträgen und/oder Produktionsabläufen, Auftragsvergabe an technische Dienstleister in Absprache mit der Herstellungsleitung.
2.2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und seinen Fähigkeiten entsprechend zu erfüllen, die Interessen von B zu wahren und seine ganze Arbeitskraft B zur Verfügung zu stellen.
2.3. Sofern B dem Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Tätigkeit ein Mietfahrzeug zur Verfügung stellt ("Produktionsfahrzeug"), sichert der Arbeitnehmer zu, dieses pfleglich zu behandeln sowie zur rechten Zeit gründlich gereinigt und aufgetankt bei der Verleihstation oder an einem von B bestimmten Ort abzugeben. Soweit der Arbeitnehmer in unmittelbarem Kontakt mit dem Mietwagenunternehmen steht, achtet er darauf, dass Übernahme- und/oder Abgabeprotokoll gewissenhaft zu prüfen und mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs abzugleichen. Weiterhin ist der Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung des zum Fahrzeug gehörenden Fahrtenbuches verpflichtet, indem er darin sämtliche Fahrten unverzüglich, detailliert und vollständig dokumentiert. Fahrten mit dem Produktionsfahrzeug zu privaten Zwecken, einschließlich solcher zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich untersagt.
2.4. Der Dienstsitz ist K . B ist berechtigt, den Arbeitnehmer...