LAG Köln, Urteil v. 8.5.2017, 2 Sa 264/16
Wird das Direktionsrecht zum Zweck der erleichterten Kündbarkeit von Arbeitnehmern arbeitsvertraglich eingeschränkt, stellt dies eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar und ist nach § 307 BGB unwirksam.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2001 auf der Basis verschiedener jeweils befristeter Verträge als Produktionsleiter bei der Beklagten, welche u. a. Fernsehsendungen für die Firma R TV-Produktion GmbH produziert, beschäftigt. Aufgrund der Beendigung der künstlerischen Tätigkeit von Stefan Raab kündigte sie Mitte 2015 80 Arbeitnehmern, worunter sich auch der Kläger befand. Neben dem Kläger beschäftige die Beklagte noch 2 weitere Produktionsleiter, welche wie er ledig, jedoch jünger waren und die eine Betriebszugehörigkeit von nur 11 bzw. 10 Jahren hatten. In dem letzten, am 8.2.2011 zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis 31.12.2015 eingestellt wird, und er enthielt eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten, dass diese im Auftrag der R TV-Produktion GmbH Sendungen produziert und dass der Arbeitnehmer ausschließlich im Rahmen der Produktion gem. Ziffer 1 angestellt wird. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung noch durch die Befristung am 31.12.2015 geendet hat.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Befristung noch durch die Kündigung beendet worden war.
Zunächst bestand keine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags, da kein sachlicher Grund gem. § 14 TzBfG vorlag; denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG liegt eine wirksame Befristung nur vor, wenn bei Abschluss des Vertrags feststeht, dass die Arbeitsleistung mit dem Befristungsende nicht mehr benötigt wird; dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine bloße Ungewissheit über den Beschäftigungsbedarf nach Befristungsende reicht für eine Befristung nicht aus.
Das Arbeitsverhältnis wurde auch nicht durch die Kündigung beendet, da diese gem. § 1 KSchG nicht sozial gerechtfertigt war; denn die Beklagte hatte trotz des Wegfalls der Aufträge der R TV Produktion GmbH weiterhin 2 Produktionsleiter beschäftigt, die aufgrund ihres jüngeren Alters und der kürzeren Betriebszugehörigkeit sozial weniger schutzwürdig waren als der Kläger. Der Kläger war mit diesen Mitarbeitern auch vergleichbar. Das Direktionsrecht der Beklagten war durch die arbeitsvertragliche Regelung nicht eingeschränkt worden, sodass dem Kläger auch deren Tätigkeiten zugewiesen werden konnte; denn diese vertragliche Einschränkung des Direktionsrechts zum Zweck der erleichterten Kündbarkeit, ohne eine Sozialauswahl durchführen zu müssen, stellt eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist demnach gem. § 307 BGB unwirksam.