Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung; ausgeübte/auszuübende Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die – auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten – abgestimmte Ausübung höherwertiger Tätigkeiten führt nur dann zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch, wenn eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Vorbehaltsurteil vom 19.10.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2266/99) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 508326 |
BB 2000, 2580 |
ARST 2001, 40 |
ZTR 2001, 72 |
MDR 2001, 97 |
ZfPR 2001, 240 |
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