Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Anahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich im Sinne des § 294 BGB anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann ein tatsächliches Angebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird.
2. Ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung leistungsunwillig, hat er einen etwa wieder gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren. Ein wörtliches Angebot ist dann auch nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, Rn. 27).
Normenkette
BGB § 615 S. 1, §§ 294-295
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 25.11.2016; Aktenzeichen 1 Ca 2209/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2016 (ArbG Köln 1 Ca 2209/16) wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Verzugslohn.
Der Kläger war als Maler zunächst bei einem Personaldienstleistungsunternehmen, der Firma i GmbH, beschäftigt. Ab dem 03.08.2015 war er von dort an den Beklagten, der Malermeister ist, verliehen. Der Beklagte setzte den Kläger auf verschiedenen Baustellen ein.
Die Parteien schlossen Mitte August einen - undatierten - bis zum 30.08.2016 befristeten Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 der Beklagte den Kläger ab dem 01.09.2015 als Maler- und Lackierergeselle in K einstellte. In § 4 des Arbeitsvertrages ist ein Stundenlohn in Höhe von € 15,50 brutto geregelt, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden gemäß § 3. Nach den in § 10 geregelten Ausschlussfristen sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.08.2015 erklärte der Kläger die Kündigung seines mit der i GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2015.
Am 24.08.2015 wurde der Kläger von einer Radfahrerin angefahren und befand sich danach vier Tage im Krankenhaus.
Für den Beklagten erbrachte der Kläger ab dem 01.09.2015 keine Arbeitsleistungen. In einem Schreiben der damals beauftragten Rechtsanwälte des Klägers an den Beklagten vom 14.09.2015 heißt es auszugsweise wie folgt:
"Gegenstand unserer Mandatierung ist das zwischen Ihnen und unserem Mandanten zum 01.09.2015 begründete Arbeitsverhältnis. Unser Mandant hat uns darum gebeten, in Kontakt zu Ihnen zu treten, nachdem hier offenbar von Seiten der Firma i GmbH als ehemaligem Verleiher unseres Mandanten Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Wie uns unser Mandant mitteilt, spricht hier einiges dafür, dass diese Ansprüche zu Unrecht geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck können Sie uns gerne den zwischen Ihnen und der Firma i n GmbH abgeschlossenen Vertrag zur Verfügung stellen.
Für unseren Mandanten ist die Situation äußerst misslich. Er ist fest davon überzeugt, dass der Wechsel zu Ihnen richtig war und hat weiterhin ein hohes Interesse daran, das Arbeitsverhältnis seinerseits zu erfüllen. Insoweit bleibt die hoffentlich baldige Genesung des Mandanten abzuwarten. Für eine kurze Rückantwort wären wir dankbar. Für Rückfragen stehen wird gerne und jederzeit zur Verfügung."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 14.09.2015 wird auf Blatt 50 und 51 der Gerichtsakte Bezug genommen.
In einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 05.04.2016 heißt es unter anderem:
"[...] nachdem im Spätsommer letzten Jahres die Übernahme Ihrer Person in unser Unternehmen geplant war, kam es zu Widrigkeiten mit der Leiharbeitsfirma für die Sie tätig waren.
In mannigfaltigen Gesprächen sind wir übereingekommen, dass Sie das für den 1. September 2015 beabsichtigte Arbeitsverhältnis nicht antreten.
Aus diesem Grunde sind Sie nicht mehr zur Arbeit erschienen und haben die Schlüssel der von Ihnen zuvor betreuten Baustelle noch im August 2015 an uns zurückgegeben.
Ein Arbeitsverhältnis existiert demnach nicht, Ihr Ansinnen nach nunmehr gut 8 Monaten ist ebenso überraschend wie verwunderlich.
Äußerst vorsorglich kündigen wir daher ein Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellen klar, dass wir seit Ende des vergangenen Jahres weder Verwendung für Sie hatten noch haben."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 05.04.2016 wird auf Blatt 27 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2016 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "vorsorglich nochmals fristlos".
Mit seiner Klage am 23.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten zuletzt auf Zahlung von 9.911,16 EUR netto in Anspruch genommen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn kurz vor dem 01.09.2015 angeruf...