Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Werkleiters für unrichtige Testate bei einem größeren Investitionsvorhaben einer kommunalen Gebietskörperschaft. Verfall von Schadensersatzansprüchen nach dem TVöD-V
Leitsatz (redaktionell)
Obliegt einem Werksleiter das Controlling eines größeren Bauprojekts, so hat er Rechnungen eines privaten Investors auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen mit dem Ziel, die Finanzierung und die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher zu stellen. Dies umfasst nicht die Kontrolle auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit.
Normenkette
BGB §§ 611, 280 Abs. 1; TVöD-V § 37
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.11.2018; Aktenzeichen 4 Ca 1314/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2018 – 4 Ca 1314/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des W C C B (im Folgenden WCCB). Dem Beklagten oblag als Werkleiter des S G das Projektcontrolling. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe seine Vertragspflichten grob fahrlässig verletzt und einen Schaden von 70 Millionen EURO verursacht. Davon macht die Klägerin in diesem Verfahren einen Teilbetrag von 500.000 € geltend.
Der Beklagte war seit dem 01.05.2004 bei der Klägerin als Werkleiter des S G zu einem Jahresbruttogehalt von zuletzt EUR 175.000,00 beschäftigt. Das s G (im Folgenden SGB) ist eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, in der zum damaligen Zeitpunkt über 100 Arbeitnehmer tätig waren.
Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags vom 06.04.2004 war der BAT und die diesen ersetzenden Tarifverträge anwendbar und damit § 37 TVöD-V, der eine 6-monatige einstufige Ausschlussfrist vorsieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen.
Die Parteien einigten sich, nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.02.2013 und 14.05.2013 gekündigt hatte, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2015. Der Vergleich vom 19.01.2015 enthält unter § 8 eine „Erledigungsklausel“, deren Absatz 3 lautet:
„Von der Erledigung ausgenommen sind etwaige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen etwaiger nach § 276 BGB zu vertretender Pflichtverletzungen während Bestehens des Arbeitsverhältnisses, die im Zusammenhang stehen mit WCCB-Bauvorhaben.“
Mit Schreiben vom 24.09.2010 verzichtete der Beklagte erstmals auf die Einrede der Verjährung. Darin heißt es:
„Hiermit erkläre ich, F N ,
gegenüber der Bundesstadt B , vertreten durch den Oberbürgermeister J N ,
hinsichtlich jeglicher-insbesondere vertraglicher, deliktischer und beamtenrechtlicher – Schadensersatzansprüche, welche der Bundesstadt B im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit im Rahmen des Projektes wie WCCB (ehemals IKBB) gegen meine Person, insbesondere mit Blick auf das gegen mich durch die Staatsanwaltschaft B eingeleitete Ermittlungsverfahren(Az. 430 Js 958/09)Aktenzeichen – möglicherweise entstanden sind, denVerzicht auf die Einrede der Verjährungfür den gemäß § 202 Abs. 2 BGB zulässigen Zeitraum.
Ungeachtet dessen tritt die Verjährung jedoch spätestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ein, an dem ich der Bundesstadt B , vertreten durch ihren Oberbürgermeister, den Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen i. S. d. § 169 a StPO bezüglich meiner eigenen Person schriftlich angezeigt habe, soweit nicht gesetzliche Hemmungs-, Ablaufhemmungs- oder Neubeginntatbestände eingreifen.
Von diesem Verzicht auf die Einrede der Verjährung sind solche Ansprüche ausgenommen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der Erklärung bereits Verjährung eingetreten war.“
Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wandten sich mit Schreiben vom 22.7.2010 an den Beklagten, mit der Aufforderung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der STA B gegen diesen, eine als Anlage beigefügte Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu unterzeichnen. Diese Erklärung war hinsichtlich ihres ersten Absatzes gleichlautend mit dem Schreiben vom 24.10.10. Der zweite Absatz sah vor, dass die Eintritt Verjährung spätestens 30 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn eintritt. Der Beklagte äußerte Bedenken hinsichtlich der 30jährige Verjährungsfrist, darüber führten die Parteien sodann Gespräche. Mit Schreiben vom 7.9.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Bedenken des Beklagten für berechtigt ansehen würde und stattdessen eine (maximal) dreijährige Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin von dem Abschluss der Ermittlungen vorschlagen. Diesem Schreiben war als Anlage mit der Bitte um Unterzeichnung die vom Beklagten sodann am 24.09.2010 unterzeichnete Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung beigefügt.
In den folgenden Jahren bestätigte der Beklagte – auf Vorschlag der Klägerin – die Verlängerung dieser Verjährungsverzichtserklärung jeweils mit „Einverstanden“ zuletzt bis zum 30.06.2018.
Im F...