Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Kündigungsfrist für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des Maler- und Lackiererhandwerks

 

Leitsatz (redaktionell)

Die eigenständige tarifliche Regelung der Grundkündigungsfrist für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 42 Abs 1 RTV), die eine erheblich kürzere Kündigungsfrist bestimmt, als sie tariflich für die in diesem Handwerk tätigen Angestellten gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG und ist rechtswirksam.

 

Orientierungssatz

Zur Auslegung des § 42 Abs 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.02.1992; Aktenzeichen 4 Ca 2793/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442046

RzK, I 3e Nr 29 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 622 BGB, Nr 23 (LT1)

PersF 1993, 338 (L1)

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