Entscheidungsstichwort (Thema)
Rufbereitschaft. Meister. billiges Ermessen. Abmahnung. außerordentliche Kündigung. Bereitschaftsdienst
Leitsatz (amtlich)
1. Für den einzelnen Arbeitnehmer besteht die dienstliche Notwendigkeit, Bereitschaftsdienst i. S. v. § 6 Abs. 5 TVöD zu leisten, immer dann, wenn zum einen die objektiv-sachliche Notwendigkeit zu bejahen ist, eine Rufbereitschaft vorzuhalten, und zum anderen die Übertragung von Rufbereitschaftsdiensten an den betreffenden Arbeitnehmer billigem Ermessen entspricht.
2. Die Stellung als Handwerksmeister als solche steht der Einteilung zur Rufbereitschaft nicht entgegen.
3. Die beharrliche Weigerung, einer billigen Ermessen entsprechenden Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten Folge zu leisten, kann nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Normenkette
BGB §§ 315, 626; GewO § 106; TVöD § 6; BAT § 15 Abs. 6b
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1186/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2007 in Sachen 1 Ca 1186/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, ferner um die Berechtigung zweier Abmahnungen und einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgericht Bonn dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30.08.2007 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 17.11.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.12.2007 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 15.02.2008 – am 11.02.2008 begründen lassen.
Der Kläger hält die streitige Kündigung der Beklagten vom 07.05.2007 weiterhin für rechtsunwirksam. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihm gegenüber Rufbereitschaft anzuordnen. Er übersehe dabei nicht, dass nach § 6 Abs. 5 TVöD bei begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet sei. Ferner stellt der Kläger unstreitig, dass grundsätzlich in der Abteilung der Beklagten, in der er beschäftigt sei, eine dienstliche Notwendigkeit zur Ableistung von Rufbereitschaft bestehe.
Allerdings habe nach Auffassung des Klägers keine dienstliche Notwendigkeit dafür bestanden, eine Rufbereitschaft gerade ihm gegenüber anzuordnen. Auch in der Vergangenheit bis Ende 2005 sei ihm, dem Kläger gegenüber keine Rufbereitschaft angeordnet worden. Die Rufbereitschaft hätten vielmehr die vier anderen Mitarbeiter der Abteilung, die anders als er nicht in leitender Meisterfunktion tätig gewesen seien, wahrgenommen. Nur in wenigen Ausnahmefällen habe er, der Kläger in der Vergangenheit, freiwillig und ohne arbeitgeberseitige Anweisung Rufbereitschaft übernommen, weil er sich insoweit seinen Kollegen gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Ihm sei nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz im März 2007 nicht mitgeteilt worden, dass sich die Organisation in seiner Abteilung nunmehr dahingehend verändert habe, dass jetzt auch er verpflichtet sei, Rufbereitschaft zu leisten. Er habe die Aufforderung zur Leistung von Rufbereitschaft nur als Retourkutsche auf seine erfolgreiche Entfristungsklage auffassen können.
In Ermangelung einer dienstlichen Notwendigkeit dafür, dass auch er, der Kläger, in die Rufbereitschaft einbezogen werden müsse, seien auch die Abmahnungen vom 24.04. und 26.04.07 unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen. Ferner folge aus der Unwirksamkeit der Kündigung ein Weiterbeschäftigungsanspruch als Zentralheizungs-, Lüftungsbau- sowie Gas- und Wasserinstallationsmeister, bzw. eine Weiterbeschäftigung entsprechend der Formulierung im Arbeitsvertrag vom 29.04.2003.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2007, 1 Ca 1186/07,
1) die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 24.04.2007 und 26.04.2007 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
2) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis durch die Kündigung vom 07.05.2007 nicht fristlos oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst worden ist;
3) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als technischen Angestellten Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister sowie Gas- und Wasserinstallationsmeister in dem Referat Z 13 zu beschäftigen,
hilfsweise:
ihn als technischen Angestellten zur Wahrnehmung von Aufgaben der Nachzulassung im Referat Z 13 mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe ...