Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 14 Ca 10816/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.1999 – 14 Ca 10816/98 – wird, soweit die Klage nicht durch Teilvergleich vom 28.01.2000 erledigt ist, zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und hat die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien stritten erstinstanzlich darüber, ob eine jährliche sogenannte Erholungsbeihilfe sowie Arbeitgeberbeiträge zu der von dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) abgeschlossenen Gruppenversicherung und schließlich vom Kläger bezogene Tantiemezahlungen in die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Streit hinsichtlich der Einbeziehung der Erholungsbeihilfe und der Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung durch Teilvergleich vom 28.01.2000 (Bl. 226 d. A.) dahingehend erledigt, dass sie sich dem materiellen Ergebnis in einer Parallelsache (4 Sa 1321/99) unterwerfen. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung der Kammer ist damit lediglich noch die Streitfrage, ob die Tantiemezahlungen in die Berechung des Ruhegeldes einzubeziehen ist.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft zum Aufbau der Privatwirtschaft in den Entwicklungsländern, den Ländern in Mittel- und Osteuropa sowie den neuen unabhängigen Staaten und anderen Ländern, die auf Beschluss des Gesellschafters zugelassen werden. Sie fördert Unternehmen in den genannten Ländern, insbesondere ihre Partnerschaft mit deutschen und europäischen Unternehmen im Rahmen der entwicklungspolitischen Grundsätze und Maßnahmen der Bundesregierung.
Der Kläger wurde aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21.11.1980, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen wird, ab dem 01.02.1981 als Regionalmanager für die Region „Westafrika frankophon” in der Abteilung „West- und Zentralafrika” eingestellt. Zuletzt war der Kläger als Senior Advisor in der Abteilung „Finanzierungsprogramme, Treuhandgeschäft” tätig. Ihm war Prokura erteilt. Der Kläger befindet sich seit dem 01.08.1998 im Ruhestand. Zuletzt bezog er ein monatliches Bruttogehalt von DM 10.953,00.
Die Tantiemezahlungen sind im Arbeitsvertrag des Klägers nicht geregelt. Sie erfolgten seit 1990 jeweils im Juli des Jahres für das vergangene Jahr. Im einzelnen stellen sich die vom Kläger erhaltenen Zahlungen für die einzelnen Jahre wie folgt dar:
Geschäftsjahr |
Tantieme/DM |
1989 |
2.000,00 |
1990 |
3.000,00 |
1991 |
3.500,00 |
1992 |
3.500,00 |
1993 |
5.000,00 |
1994 |
5.000,00 |
1995 |
5.000,00 |
1996 |
5.000,00 |
1997 |
3.000,00 |
Die letzte Zahlung für das Jahr 1997 in Höhe von DM 3.000,00 hat folgenden Hintergrund: Der Kläger war am 31.12.1997 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Er erhielt im Juli 1998 für 1997 zunächst keine Tantiemezahlung. Daraufhin wandte er sich an die Beklagte und mahnte diese unter Berufung auf eine langjährige Übung an. Die Beklagte bestritt eine solche Übung, überwies aber an den Kläger eine Tantieme in Höhe von DM 3.000,00 als – von ihr so bezeichnetes – Entgegenkommen außerhalb jeglicher rechtlicher Verpflichtung.
Alle Prokuristen der Beklagten, d. h. ca. 50 von ca. 270 Beschäftigten, erhielten solche Tantiemezahlungen in individuell unterschiedlicher Höhe. Erstmals erfolgten die Tantiemezahlungen im Jahre 1990 für das Jahr 1989. Damals war das Jahresergebnis der Beklagten noch negativ. Es steigerte sich bis 1996 kontinuierlich.
Die Tantiemezahlungen wurden jeweils mit einem Schreiben überreicht. Wegen des Inhalts des diesbezüglichen Schreiben aus Juli 1996 wird auf Bl. 186 d. A. Bezug genommen, wegen des Inhalts des Schreibens aus Juli 1997 auf Bl. 185.
Für die jeweiligen Jahre sind die Gehaltsstrukturen bei der Beklagten in Vermerken der Beklagten dargestellt, die jeweils mit „Leistungs- und Beförderungsrunde 19…” überschrieben sind. Wegen des entsprechenden Vermerkes von 1993 wird auf Bl. 178 ff, wegen dessen für 1996 auf Bl. 205 ff und wegen dessen für 1997 auf Bl. 181 ff d. A. Bezug genommen.
Der Kläger wurde aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 06.02.1981 (Bl. 91 d. A.) in das Versorgungswerk der Beklagten aufgenommen. Dieses geht auf Ziff. 8-10 des Arbeitsvertrages (Bl. 9 – 10 d. A.) zurück. Nach Ziff. 10 gelten für das Anstellungsverhältnis die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Anstellungsbedingungen” (Bl. 29 ff d. A.). Gemäß Ziff. 7 dieser Allgemeinen Anstellungsbedingungen werden die Mitarbeiter mit unbefristeten Anstellungsverträgen entsprechend der DEG-Versorgungsrichtlinien nach Beendigung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit in das DEG-Versorgungswerk auf Antrag aufgenommen. Diese DEG-Versorgungsrichtlinien (Bl. 15 ff d. A.) enthalten in § 6 folgende Bestimmungen:
1. Das Ruhegeld wird auf der Grundlage der ruhegeldfähigen Bezüge und der ruhegeldfähigen Diens...