Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Entstehung von Urlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; SGB III § 312; TVöD § 26 Abs. 2c
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 23.03.2010; Aktenzeichen 4 Ca 5694/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.03.2010 – 4 Ca 5694/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin aus dem Jahr 2008 und aus der Zeit bis zum Juli 2009, einer Zeit, in der sie arbeitsunfähig erkrankt war und ab dem 12.08.2008 nach Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitslosengeld bezog, noch Urlaubsansprüche zustehen
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.04.2010 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2010 begründet.
Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz im Wesentlichen mit Rechtsausführungen ihre jeweiligen Prozessziele weiter.
Zur Bescheinigung nach § 312 SGB III trägt die Klägerin vor, die Agentur für Arbeit habe sie gebeten, diese ausfüllen zu lassen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, zu welchem Zweck dies geschehen sei.
Im Übrigen trägt die Klägerin – ohne dass die Beklagte das bestritten hätte – Folgendes vor: Das Arbeitsamt habe durch einen Amtsarzt ein medizinisches Gutachten veranlasst, aus dem sich ergeben habe, dass sie, die Klägerin, nur leichtere Arbeit als die bisher bei der Beklagten ausgeübte ausüben dürfe. Dieses Gutachten habe sie der Beklagten in Anwesenheit der Betriebsärztin Frau D. E vorgelegt. In dem Gespräch habe die Beklagte erklärt, sie werde sich bei der Klägerin bezüglich eines leichteren Arbeitsplatzes melden. Die Beklagte habe jedoch bis zum 11.07.2009, dem Tag, als die Klägerin ihre Arbeit wieder zur Verfügung gestellt habe, keinen Kontakt mit ihr aufgenommen.
Zu keinem Zeitpunkt – so die Klägerin weiter – seien ihr betriebliche Gründe für die Nichtgewährung des Urlaubs genannt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.03.2010 – 4 Ca 5694/09 – abzuändern und festzustellen, dass der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 24 Werktage Urlaub und aus dem Jahr 2009 noch 18 Werktage Urlaub zustehen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 76 f. d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten von 16.09.2010 Bezug genommen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte zum Teil Erfolg.
I. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist im Jahre 2008 und im Jahre 2009 bis zur Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin am 11.07.2009 zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 3 und 5 BUrlG entstanden und nicht aufgrund eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses während des Arbeitslosengeldbezuges der Klägerin ab dem 12.08.2008 zu mindern.
1. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch ab August 2008 aufgrund der Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 312 SGB durch die Klägerin entsprechend dem Urteil des BAG vom 14.03.2008 – 9 AZR 312/05 – aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 28 Abs. 2 c TVöD zu mindern gewesen sei.
Das Arbeitsgericht begründet indes nicht, warum es auch bis zu diesem Zeitpunkt die Klage abgewiesen hat.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch bis zum August 2008 nicht hätte entstehen sollen. Auch die Beklagte beruft sich insoweit nicht auf einen Ruhenstatbestand. Jedenfalls bis zum August 2008 stand der Klägerin daher jedenfalls der gesetzliche Mindestanspruch zu.
2. Auch in der Zeit von August 2008 bis Juli 2009 ist der gesetzliche Mindestanspruch selbst dann entstanden, wenn das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 26 Abs. 2 c TVöD ruhte, wobei hier unterstellt werden kann, dass das Arbeitsverhältnis ähnlich wie im Fall des BAG vom 14.03.2006 (9 AZR 312/05) nach Anforderung der Arbeitsbescheinigung durch die Klägerin geruht hat.
Denn § 26 Abs. 2 c TVöD wäre, soweit er überhaupt dahin auszulegen sein sollte, dass er auch den gesetzlichen Mindestanspruch erfasst, gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam (vgl. BAG 14.03.2006 a.a.O., Rn. 38).
3. D...