Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Kritik an der Beweisaufnahme als Berufungsbegründung; Dolmetscher; Zeugnisverweigerung; erneute Zeugenvernehmung
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen.
2. Zur Schlüssigkeit einer Berufungsbegründung, die sich in einer Kritik an der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erschöpft.
3. Die Beurteilung, ob ein Prozeßbeteiligter genügend deutsch kann, um auf einen Dolmetscher verzichten zu können, ist dem tatrichterlichen Ermessen überlassen, das vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen ist – allenfalls abgesehen von offenkundigem Ermessensfehlgebrauch.
4. Hat ein Zeuge bereits erstinstanzlich berechtigterweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ist das Angebot desselben Zeugen verbunden mit der Behauptung, dieser sei nunmehr aussagebereit, kein ausreichender Anlaß für das Rechtsmittelgericht, dem Beweisangebot nunmehr nachzugehen. Das setzt vielmehr voraus, daß die Aussagebereitschaft nunmehr mit Bestimmtheit anzunehmen ist, was grundsätzlich eine entsprechende eigene ausdrückliche Erklärung des Zeugen voraussetzt.
Normenkette
ZPO §§ 165, 519 Abs. 3, §§ 383, 533 Abs. 1; GVG § 185 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen 2 Ca 8136/98) |
Fundstellen
Haufe-Index 508255 |
MDR 2000, 1337 |
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