Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 16.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3426/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 3426/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Klägerin ist der Rechtsträger eines Krankenhauses (… Bonn) in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH, die einem katholischen Orden gehört. Sie fordert von der beklagten Gewerkschaft ÖTV, es zu unterlassen, eine von ihr herausgegebene Zeitung im Krankenhaus zu verbreiten. Im Krankenhaus amtiert eine Mitarbeitervertretung auf der Grundlage der MAVO. Daneben hat sich in der Belegschaft des Krankenhauses eine ÖTV-Betriebsgruppe gebildet, die aus Mitgliedern der beklagten Gewerkschaft besteht. Im September 1997 wurde im Krankenhaus erstmals eine Zeitung mit dem Namen „A. – V.” (Bl. 6) verbreitet, d. h. verteilt und am „Schwarzen Brett” ausgehängt. Die Zeitung trägt den Untertitel „Zeitung der ÖTV-Betriebsgruppe im …-Krankenhaus Bonn”, enthält im Impressum den Hinweis „Herausgegeben von der Gewerkschaft ÖTV, Kreis Verwaltung Bonn” und gibt als den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts (ViSdP.) an „Wolf gang C., Gewerkschaftssekretär”. Herr C. ist kein Mitarbeiter des Krankenhauses. Im Oktober/November 1997 erschien die zweite Nummer der Zeitung (Bl. 7), an deren Inhalt die Klägerin Anstoß nahm. Nummer 3 (Bl. 41) erschien im Dezember 1997, Nummer 4 (Bl. 116) im Februar 1998 – beide inhaltlich unbeanstandet. Die Klägerin fühlt sich durch die Verbreitung der Zeitung in dieser Form in ihren Selbstverwaltungsrechten aus Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WV verletzt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine von ihr herausgegebene Zeitung im …-Krankenhaus Bonn zu verteilen und/oder verteilen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder am „Schwarzen Brett” auszuhängen,
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, weitere Ausgaben der Zeitung der ÖTV-Betriebsgruppe im …-Krankenhaus Bonn „A. -V”. unter Angabe eines Verantwortlichen im Sinne des Presserechts, der nicht bei ihr, der Klägerin, beschäftigt ist, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder am „Schwarzen Brett” im … -Krankenhaus Bonn- … oder an sonstigen Stellen im Krankenhaus auszuhängen oder aushängen zu lassen,
  3. äußerst hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war, die Zeitung „Aqua-Vita”, Nr. 2/1997 im …-Krankenhaus Bonn zu verteilen und/oder verteilen zu lassen und/oder am „Schwarzen Brett” auszuhängen,

Die beklagte Gewerkschaft hat Klageabweisung beantragt und sich auf Koalitions-, Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Die Zeitung werde von Mitgliedern der ÖTV-Betriebsgruppe und damit von Arbeitnehmern der Klägerin erstellt. Gewerkschaftssekretär C. habe nur beratende Funktion. Eine Störung des Betriebsfriedens sei nicht eingetreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unter Anführung von Rechtsansichten weiter und betont, die Zeitung sei keine Mitarbeiterzeitung oder eine Zeitung der Betriebsgruppe, wie ihr Impressum beweise; insofern sei der Untertitel der Zeitung falsch und verschleiere nur, daß es sich in Wahrheit um eine Zeitung der ÖTV handele. Unter der auch presserechtlichen Herausgeberschaft der Mitarbeiter bestünden gegen die Zeitung keine Einwände – ebensowenig wie gegen das Verteilen anderweitigen Informationsmaterials der Gewerkschaft durch die Betriebsgruppe. Grundsätzlich sei sie auch mit der Verwendung des „Schwarzen Bretts” für Mitteilungen der Betriebsgruppe einverstanden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine von ihr herausgegebene Zeitung im …-Krankenhaus Bonn zu verteilen und/oder verteilen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder am „Schwarzen Brett” auszuhängen,
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, weitere Ausgaben der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung der ÖTV-Betriebsgruppe im …-Krankenhaus Bonn-… „A. -V.” unter Angabe eines Verantwortlichen im Sinne des Presserechts, der nicht bei ihr, der Klägerin, beschäftigt ist, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder am „Schwarzen Brett” im … -Krankenhaus Bonn-… auszuhängen oder aushängen zu lassen,

Die beklagte Gewerkschaft beantragt Zurückweisung der Berufung, deren Zulässigkeit sie mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen bezweifelt. Auch die Klage sei bereits unzulässig wegen ihrer zu weit gefaßten „Globalanträge”. In der Sache verteidigt sie die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und betont, der Inhalt der Zeitung sei nicht fremdbestimmt, sondern werde allein von den Mitarbeitern gestaltet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urk...

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